Allgemeiner Patienten-Verband e.V.

Gesundheitspolitik, Organisation der Hilfe bei Medizinschäden

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III KUNSTFEHLER - Was tun? Vorsicht, Anwalt!

Vorsicht, Anwalt

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Karrikatur: Klient wird von 2 Juristen stranguliert

Ein Anwalt bemüht sich häufig vergeblich, aber nie umsonst. Es ist unsachgemäß, sogleich zum Anwalt zu laufen, denn Anwälte können medizinische Sachverhalte nicht beurteilen und verursachen häufig nur unnötige Kosten. Zunächst sollte ein objektives ärztliches Votum eingeholt werden. 

Vorab den wichtigsten Rat, was ein Patient zunächst nicht tun sollte:

Gehen Sie niemals zuerst zum Anwalt!

Machen Sie insbesondere einen großen Bogen um die anwaltlichen Komplizen des
"Doktor Giese"
sowie um weitere Scharlatane und Hochstapler!

Es ist ein regelrechter „Kunstfehler“ des Patienten, zuerst zum Rechtsanwalt zu gehen, denn beim Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler geht es zunächst um die Klärung medizinischer Sachverhalte, bei denen kein Anwalt helfen kann. Hier taugt der Anwalt genauso wenig wie als Assistenz am Operationstisch. Er steht vor den komplexen medizinischen Problemen wie der berühmte „Ochs vorm neuen Tor“. Er kann insoweit nicht mehr tun, als meist haltlose Vermutungen auszusprechen und gleichsam mit der „Stange im Nebel herumzustochern“. Böse Zungen behaupten deshalb, daß es bei Behandlungsfehler-Verfahren „Halbgötter in Weiß und Esel in Schwarz“ gebe.

Kein vernünftiger Patient wird zur Durchführung einer Operation ein Anwaltsbüro aufsuchen. Die Klärung eines Behandlungsfehler-Verdachtes setzt aber mindestens ebenso fundierte medizinischen Kenntnisse voraus wie die Durchführung eines operativen Eingriffs. Anwälte sind in medizinischer Hinsicht mangels Fachkenntnis zwangläufig hilflos und „blind“. Insoweit ist der Anwalt als erster Ansprechpartner schlicht überfordert. Die meisten „Kunstfehler“-Verfahren gehen nach unseren Erfahrungen auf Grund anwaltlicher Unfähigkeit verloren, so daß der Patient nach dem Ärztepfusch sodann auch noch durch Anwaltspfusch zusätzlich geschädigt wird! (vgl. Uwe Wesel „Risiko Rechtsanwalt“, Blessing).

Deshalb gilt: der erste Schritt ist stets die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes durch einen objektiv urteilenden Arzt. Erst danach kann es sinnvoll seinen, einen Anwalt einzuschalten. Auch dann sollte allerdings der geschädigte Patient nicht einen der üblichen „Feld-Wald-und-Wiesen“-Anwälte, sondern einen anwaltlichen Spezialisten beauftragen, der nicht nur im Patientenrecht besonders bewandert, sondern auch seriös ist und nicht durch überhöhte Honorarforderungen „Beutelschneiderei“ betreibt.

Die Anwälte verdienen nämlich umso mehr, je höher sie den Streitwert festsetzen, aus dem ihr Honorar resultiert und je mehr sie auf Kosten ihrer Mandanten prozessieren. Darüberhinaus gibt es nicht nur nach unseren Erfahrungen in keinem anderen Berufsstand so viele eigentümliche Existenzen, deren Tätigkeit nicht selten bis zur „unverhohlenen Gaunerei“ geht (SPIEGEL-Serie 49,50/1989):

„ ... In die Schlagzeilen geraten Juristen, die sich zu Kumpanen und Komplizen von Kriminellen machen oder die der Anfechtung nicht widerstehen können, ehrlich mit dem ihnen anvertrauten Geld umzugehen. So werden „Organe der Rechtspflege“, wie das Gesetz die Anwälte tituliert, selbst zu Objekten der Rechtsprechung: sie unterdrücken Beweismittel, besorgen falsche Alibis, frisieren Dokumente und stiften Zeugen zum Meineid an, sie verjubeln Mandantengelder und betrügen bei den Gebühren. Das Treiben mancher Anwälte ist ein Spaziergang durch die Delikte des Strafgesetzbuches’. ...“

Wir haben sogar Juristen kennengelernt, die sich auf Patientenbetrug spezialisiert hatten:

Rechtsanwalt Dammholz alias „Luitpold Graf von Lusi“ in Kassel beendete seine anwaltliche Karriere deshalb im Gefängnis: Trotz zahlreicher rechtskräftiger Vorstrafen hatte ihm die Anwaltskammer zunächst nicht die Zulassung entzogen. Erst als er - deshalb immer dreister werdend - schließlich das Schmerzensgeld einer Patientin in Höhe von 20.000 DM unterschlug und rechtskräftig zu Haft von 1 Jahr und 6 Monaten ohne Bewährung verurteilt wurde, bequemte sich die Anwaltskammer dazu, ihn aus der Anwaltschaft auszuschließen. Da er inzwischen in Vermögensverfall geraten war und seine Haftstrafe auch antreten mußte, konnten seine Opfer nicht einmal Schadensersatz gegen ihn durchsetzen. Schließlich stellte sich auch noch heraus, daß der „Herr Graf von Lusi“ seinen Adelstitel durch Unterschriftenfälschung erschlichen hatte und schlicht „Dammholz“ hieß.

Der Jurist Dr. jur. (!) Bernhard Giese in Tübingen erstattete gegen hohes Honorar „medizinische Sachverständigen-Gutachten“, die er mit „Dr. Giese“ unterschrieb, so daß gutgläubige Patienten ihn für einen Arzt hielten und halten mußten, zumal er die Patienten in seinem „Institut für Medizinschadens-Begutachtung“ im weißen Kittel empfing. Er wurde schließlich wegen Patientenbetrugs und strafbarer Werbung rechtskräftig verurteilt. Neben dem o.a. Rechtsanwalt „Graf von Lusi“ hatten auch die Rechtsanwälte Dr. Georg Meinecke in Köln und Jürgen Korioth in Hennef mit dem „Doktor Giese“ zusammengewirkt.

Wegen der Flut der an uns herangetragenen Beschwerden über Giese haben wir einen Arbeitskreis der Giese-Geschädigten gegründet. Die Giese-Opfer können das rechtskräftige Strafurteil gegen Giese wegen vielfachen Patientenbetrugs und strafbarer Werbung beim Landgericht Stuttgart (Az.: - 7 KLs 132/87 -) oder bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart (Az.: - 112 Js 48186/87 -) anfordern. Das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt und dadurch rechtskräftig (Az.: - 1 StR 146/91). Zuvor war Giese bereits von dem Landgericht Tübingen wegen der gleichen Delikte verurteilt worden. Da er desweiteren wie ein Anwalt auftrat, ohne die Anwaltszulassung zu haben, wurde er auch wegen unerlaubter Rechtsberatung rechtskräftig verurteilt (Amtsgericht Tübingen, Az.: - 1 OWi 526/82 -). Die über den vorstehenden Sachverhalt informierten Gerichte weisen die Honorarforderungen von Giese zurück - so u.a. im rechtskräftigen Muster-Prozeß Dr. Giese ./. Derbogen.

Es war offenkundig, daß der „Doktor Giese“ einen beispiellosen, bundesweiten Massenbetrug an gutgläubigen Patienten organisierte. Auf unsere frühen, bundesweiten Warnungen vor Giese noch vor dessen Verurteilung teilte uns der o.a. Rechtsanwalt Dr. Georg Meinecke gleichwohl folgendes mit:

„ ... Herr Dr. Giese empfiehlt Patienten, welche glauben, Opfer von Kunstfehlern zu sein und sich deswegen direkt an das Institut für Kunstfehlerbegutachtung gewendet haben, schriftlich an mich – wenn diese Person aus Nordrhein Westfalen oder dem norddeutschen Raum, stammen – unter Hinweis darauf, daß ich als Rechtsanwalt in der Vertretung kunstfehlergeschädigter Opfer besonders erfahren sei und auch klären könne, ob die Erteilung eines Gutachtenauftrages an das Institut sinnvoll sei oder nicht. Setzen sich diese Interessenten dann mit mir in Verbindung, kommt es meistens dazu, weil sachgerecht, daß ich dem jeweiligen Mandanten empfehle, über mich das Institut mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, während ich die außergerichtliche anwaltliche Vertretung und Beratung des Patienten im übrigen übernehme.

Auf diese Weise hat sich eine äußerst fruchtbare Zusammenarbeit ergeben. Ständig verweist Herr Dr. Giese Patienten an mich. Ständig erteile ich im Auftrage meiner Mandanten Gutachtenaufträge an Dr. Gieses´s Institut. ...“

Selbst nach der Anklageerhebung gegen Giese wegen vielfachen Patientenbetrugs und strafbarer Werbung legte Rechtsanwalt Dr. Georg Meinecke nochmals wie folgt nach:

„ ... Dr. Giese hat sich meiner Überzeugung nach auf dem Gebiet des Patientenschutzes historische Verdienste erworben. Die bisherigen Früchte seiner Tätigkeit in seinem Institut sind einzugartig (ca. 1800 erstattete Gutachten) Sammlung einschlägiger auch unveröffentlichter Urteile (hunderte, die demnächst veröffentlicht werden) p.p.

Die mir bekannte Anklage wegen Betrugs ist offensichtlich haltlos und nur verständlich aufgrund der Kampagne, die die Ärztefunktionäre – gern unterstützt von Haftpflichtversicherungen gegen ihn führen. Die negative Kritik an ihm ist Wasser auf die Mühlen seiner Gegner, zumal sie auch noch aus dem Lager der Patienten kommt.“

Schließlich erklärte der Rechtsanwalt Dr. Georg Meinecke den „Doktor Giese“ sogar zum „Edelstein“. Erst nach mehrjähriger Zusammenarbeit trennte er sich von diesem Massenbetrüger. Das Ausmaß dieses weltweit einmaligen Massenbetrugs an gutgläubigen Patienten war nur durch Unterstützung von Meinecke und anderen Anwälten möglich.

Den meisten Zeitgenossen ist nicht bekannt, weshalb Anwälte eine schwarze Robe tragen. Das geht auf eine Verordnung eines preußischen Königs zurück: „Damit man die Spitzbuben von weitem erkenne und sich vor ihnen hüten könne“ verfügte König Friedrich Wilhelm I. bereits im Jahre 1713, daß Anwälte „ein schwarzes Mäntelchen“ tragen müssen (Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 3. Auflage, München 1995, S. 2).

Die Anwälte sind in der beneidenswerten Position, daß sie ihr Honorar über den Streitwert selbst bestimmen können. Das verführt unlautere Anwälte - und deren gibt es nicht wenige - dazu, den Streitwert und damit ihr Honorar zu überhöhen und dadurch dem gutgläubigen Mandanten schwerste Schäden zuzufügen. Hat beispielsweise ein durch einen Behandlungsfehler geschädigter Patient realistische Ansprüche auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € und beschwatzt ihn der unlautere Anwalt dazu, Ansprüche in Höhe von 800.000 € zu stellen, dann ist der gutgläubige Patient natürlich zunächst rundum begeistert und sieht sich schon als halben Millionär.

Das böse Ende kommt danach:

Gewinnt der geschädigte Patient den Kunstfehler-Prozeß dem Grunde nach und werden ihm 100.000 € zugesprochen, so verliert er gleichwohl das Verfahren überwiegend der Höhe nach durch den Differenzbetrag der überhöht geforderten 700.000 €, die abgewiesen werden. Wird das Verfahren durch mehrere Instanzen geführt, kann es dazu kommen, daß die berechtigte Forderung des Patientin in Höhe von 100.000 € als Folge der Streitwertüberhöhung auf 800.000 € zum großen Teil für Anwalts- und Gerichtskosten drauf gehen, denn sowohl die Anwälte - auch der gegnerische Anwalt - als auch die Gerichte berechnen ihre Kosten nach dem unrealistisch überhöhten Streitwert von 800.000 €. Das freut natürlich die Anwälte – den geleimten Mandanten freut das weniger.

In ungünstig gelagerten Fällen kann es sogar dazu kommen, daß Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Streitwertüberhöhung komplett „futsch“ sind und der Patient ggf. sogar noch draufzahlen muß. Zusätzlich zu Ärger und Streß durch die Prozesse schaut der geleimte Mandant sodann „in die Röhre“, während sich die Anwälte - auch der gegnerische Anwalt - die berühmte „goldene Nase“ verdient haben.

Die anwaltlichen Gaunereien werden optimal abgesichert. Die Vollmachten für die Anwälte - nicht selten formularmäßig verfaßt - laufen auf eine weitgehende Entmündigung des Mandanten hinaus. Prozessiert dann der geleimte Mandant gegen seinen Anwalt, gelingt es dem Anwalt häufig, durch formaljuristische Mätzchen, Kunststückchen und Winkelzüge den Mandanten nunmehr auch noch durch einen - für den Mandanten negativen - Anwaltsprozeß erneut schwer zu schädigen, nachdem er seinen Mandanten bereits durch die Streitwertüberhöhung im Kunstfehlerprozeß aufs Schwerste geschädigt hat.

Aus Angst vor Nachteilen und Repressalien traut sich selten ein Mandant, unlautere Anwälte in der Öffentlichkeit zu kritisieren, da diese dann gern mit Strafanzeigen und Zivilverfahren drohen und diese rechtsmißbräuchlichen Schritte auch einleiten, wenn sich ein Mandant nicht einschüchtern läßt. Die berechtigte Kritik am Treiben unlauterer Anwälte wird dann gern als Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung kriminalisiert und von den netten Kollegen der Justizbehörden auch gern als solche verfolgt, da Anwälte in Deutschland - weltweit einmalig - als „Organe der Rechtspflege“ gelten. Diese unselige Verquickung und anwaltliche Einbindung in den Justizapparat führt dazu, daß sich viele Anwälte nicht in erster Linie ihrem Mandanten sondern dem Justiz-Apparat verpflichtet fühlen und sich dann die Justiz bei der Verfolgung anwaltlichen Fehlverhaltens vielfach so aufführt, wie der berühmte Jagdhund, den man zur Jagd tragen muß.

Beschwerden von Mandanten über unlautere Anwälte bei der Anwaltskammer führen meist nur zu einem Nonsens-Ritual (SPIEGEL-Serie 49,50/1989).

„ ... Unbestritten gibt es unter den Rechtsanwälten hervorragende Vertreter, aber leider repräsentieren die nicht die Masse derer, die jedes Jahr um Tausende zunehmen. Mandanten klagen über Pfusch und Gebührenschinderei und sind nicht selten mit bequemen und wenig fachkundigen Rechtsbeiständen geschlagen, deren größter Eifer im Eintreiben der Honorare besteht. Ähnlich negativ wird kein anderer freier Beruf gesehen. Hemmungslose Publizitätssucht und eitle Selbstdarstellung kennzeichnen die Prototypen einer Zunft, in der Schaumschläger und Absahner leichtes Spiel haben. Die hohen Erwartungen, die Anwälte bei Ihren Mandanten wecken, können sie nur selten einlösen. Anspruch und Wirklichkeit klaffen in diesem Berufsstand allzusehr auseinander. Dadurch ist die ganze Zunft der Anwälte mehr denn je ins Gerede gekommen und die Widersprüche spiegeln sich im niedergehenden Ansehen der Profession.

Kann ein Bürger für einen Rechtsstaat, der so mit sich spielen läßt und für Rechtsvertreter, die so mit ihm spielen, viel mehr als Naserümpfen oder gar Verachtung übrig haben? ... In die Schlagzeilen geraten Juristen, die sich zu Kumpanen und Komplizen von Kriminellen machen oder die der Anfechtung nicht widerstehen könne, unehrlich mit dem ihnen anvertrauten Geld umzugehen. ...

Ein immer größer werdendes Heer teils überflüssiger, teils schlecht qualifizierter Juristen drängt in das Anwaltsgewerbe und verschärft den Kampf um Mandanten und Honorare bis zur Unverschämtheit, in Einzelfällen bis zur unverhohlenen Gaunerei. Immer mehr Mandanten, die Prozesse durch Kunstfehler ihrer Rechtsanwälte verlieren, verklagen die Anwälte auf Schadensersatz und beanstanden, Anwälte seien „Gebührenschinder“, denen „Eigennutz und Geldgeilheit vor der Sache“ stünden und die ihre Mandanten „ausnehmen wie eine Weihnachtsgans“. Sie würden so tun, als ob sie „von allem und jedem etwas verstehen“, und sie seien „rüde, arrogant, poltrig“.

Die Robenträger hängen sich gern ein altruistisches Mäntelchen um, als wollten sie aus lauter Nächstenliebe dem Recht zum Sieg verhelfen und nicht des Gelderwerbs wegen. Dabei kann es dem Anwalt sogar gleichgültig sein, ob sein Mandant recht bekommt – sein Geld kriegt er in jedem Fall.

Das anwaltliche Standesrecht ist ein recht stumpfes Schwert, wenn es um den Schutz der Mandanten geht. Weder hat das Standesrecht verhindert, daß Anwälte ihre Mandanten betrogen und hintergangen noch daß sie deren Interessen verraten haben. Von den Sittenwächtern der Anwaltskammer verfolgt wurden vor allem Rechtsanwälte, die sich mit besonderem Nachdruck für ihre Mandanten einsetzten. Der Mandant spielt im herkömmlichen Standesrecht ohnehin nur eine untergeordnete Rolle. Er ist Störenfried in einer Juristen-Ordnung, in der sich die Anwälte als „Organe der Rechtspflege“ eher der staatlichen Obrigkeit zurechnen. Bei Beschwerden erklären sich die anwaltlichen Gremien fast immer für unzuständig. Wenn ein Mandant die Kammer anruft, weil er sich von seinem Anwalt schlecht vertreten oder übers Ohr gehauen fühlt, setzt er lediglich ein Nonsens-Ritual in Gang. ... “ 

 Die Anwaltskammern erweisen sich als unfähig, rechtzeitig die notwendige Selbstreinigung in den eigenen Reihen zu vollziehen. Überwiegend findet auch keine Überprüfung der Anwälte statt, die sich als "Patienten-Anwälte" für das Behandlungsfehler-Gebiet melden. Die Anwaltskammern setzen vielmehr diese Anwälte, die lediglich  nach eigener Selbsteinschätzung als "Spezialisten" auftreten, ohne Qualitätskontrolle auf eine Liste, aus der dann angebliche "Patientenanwälte" empfohlen werden. Auch bei dem neuerdings eingeführten Fachanwalt für Medizinrecht wird lediglich die Zahl der auf diesem Gebiet durchgeführten Verfahren berücksichtigt, nicht jedoch, ob der Anwalt erfolgreich für Patienten tätig war. Schon gar nicht wird die Lauterkeit dieser "Patienten-Anwälte" überprüft.

 Diese Verfahrensweise ist mangels Qualitäts- und Erfolgskontrolle mit Offenkundigkeit irreführend, denn die Öffentlichkeit geht davon aus, daß die Anwaltskammern sachgerechte Empfehlungen abgeben. Diese unredliche Verfahrensweise verhindert, daß der hilfesuchende Patient einen auf diesem schwierigen Spezialgebiet qualifizierten, erfolgreichen und seriösen Anwalt bekommt und setzt den geschädigten Patienten der Gefahr aus, daß er an einen der anwaltlichen Schaumschläger,  Absahner und Abkassierer gerät, die sich dann auch noch durch Presse, Funk  und Fernsehen als "Patientenanwälte" hochjubeln lassen..

Gott sei Dank gibt es Ausnahmen! Es ist aber nach unserer rund 30-jährigen Erfahrung nur eine Minderheit von Anwälten, die ihren Beruf so ausübt, wie es sich gehört. Wir kennen die wenigen kompetenten und seriösen Anwälte, die in der Lage sind, den Patienten wirksam zu helfen und nach dem Ärztepfusch weitere Schäden durch Anwaltspfusch zu vermeiden. Wir gehen dabei so vor, daß wir die Anwälte vorab auf Kompetenz, Erfolg und Seriosität prüfen und mit den Anwälten unseres Vertrauens vereinbaren, daß nicht die anwaltliche Gebührenordnung, sondern die Möglichkeit einer gütlichen Schadensregulierung ausgeschöpft wird, bevor weitere gebührenträchtige Maßnahmen eingeleitet werden.


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