Gesamttext mit Wiederholung des Kurztextes

Der Anwalt Kotioth hat sich ein objektiv rechtsbeugendes Skandalurteil durch ein falsches Gesundheitszeugnis erschlichen.
Giese-Komplize Korioth
Dr. Meinecke und dessen Komplizen Giese, Lusi und Korioth, versuchten, die Kritik an ihrem Treiben als Zeichen einer geistigen Störung und Prozeßunfähigkeit hinzustellen, um Sachurteile zu umgehen und Prozeßurteile zu erschleichen.
Nach der rechtskräftigen, strafrechtlichen Verurteilung von Dr. Giese stellte der zunächst irregeführte Amtsarzt Dr. Schulz unter Widerruf seiner vorhergehenden Erklärung erwartungsgemäß fest, daß diese Kritik kein Zeichen einer geistigen Störung und Prozeßunfähigkeit ist.
Keine geistige Störung
Der Anwalt Korioth hatte auf Kritik an seinem Zusammenwirken mit dem Berufskriminellen Dr. jur. Giese mit Schmähungen gegen den Präsidenten des Allgemeinen Patienten-Verbandes reagiert, die ihm sofort vom LG Marburg verboten wurden. Dr. Meinecke stiftete sodann den Korioth in der Berufung dazu an, kriminelle Privatgutachten mit falschen Gesundheitszeugnissen und die Erklärung des dadurch zunächst irregeführten Amtsarztes Dr. Schulz vorzulegen, der lediglich die Möglichkeit einer geistigen Störung nicht ausschloß. Damit wurde der Richter Schwarz vom OLG Frankfurt irregeführt und entschied zugunsten von Korioth über ein "non liquet" wegen angeblicher Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes.
Mit der Erklärung des Amtsarztes Dr. Schulz nach der rechtskräftigen Verurteilung des Berufsskriminellen Dr. Giese war der Sachverhalt geklärt und dem Urteil des OLG Frankfurt die Grundlage entzogen worden.
Zu den Einzelheiten
Der Anwalt Korioth hatte auf Kritik an seinem Zusammenwirken mit dem Berufskriminellen Dr. jur. Giese- in Anspiellung auf ein Spottgedicht von Francois Villon - mit unflätigen Pöbeleien reagiert und behauptet, daß der Präsident des Allgemeinen Patienten-Verbandes "in Jauche bade und Kot und Schmutz werfe". Diese Schmähungen wurden ihm sofort vom LG Marburg verboten.
Er ging in Berufung zum OLG Frankfurt, Zweigstelle Kassel und wurde von Dr. Meinecke dazu angestiftet, das Ergebnis eines Prozeßbetrugs durch Meinecke zu übernehmen, der sich beim LG Köln 30 O 397/89 durch Vorlage von falschen Gesundheitszeugnissen des Russen Dr. med. Mihail Kivi und der Psychologin Schindler einen Beschluß zur psychiatrischen Untersuchung des Präsidenten in dessen Abwesenheit beim Gerichtstermin hinterrücks durch Täuschung des Gerichts erschlichen hatte, um das kriminelle Treiben von Dr. Giese und dessen Komplizen im Rahmen einer Verdeckungs- und Ermöglichungsstraftat mit falschen Gesundheitszeugnissen zu kaschieren und sich Prozeßurteile zu erschleichen.
Meinecke hatte den Kivi mit einem hohen Honorar bestochen und zu seinem kriminellen falschen Gesundheitszeugnis angestiftet. Die Psychologin Schindler war die Lebensgefährtin von Giese und von diesem zu ihrem falschen Gesundheitszeugnis angestiftet worden.
Meinecke hatte sodann den vom LG Köln 30 O 397/89 beauftragten Amtsarzt Dr. med. Schulz hinter dem Rücken des Präsidenten gezielt falsch informiert und den Sachverhalt dahingehend verfälscht, daß Giese und seine Komplizen ehrenwerte Leute und die Kritik an ihnen Ausfluß einer geistigen Störung des Präsidenten sei. Darauf war der Amtsarzt Schulz zunächst hereingefallen und wollte deshalb die Möglichkeit von dessen geistiger Störung und Prozeßunfähigkeit nicht ausschließen.
Nach der rechtskräftigen, strafrechtlichen Verurteilung von Giese hat er seinen Irrtum korrigiert und seine vorhergehende Erklärung widerrufen, wie oben nachgewiesen.
Zuvor hatte Korioth jedoch die falschen Gesundheitszeugnisse von Kivi und Schindler, sowie die irrtümliche und später widerrufene Erklärung des Amtsarztes Schulz beim OLG Frankfurt, Zweigstelle Kassel, vorgelegt, um dieses durch Prozeßbetrug vorzuführen und zum Narren zu halten. Darauf fiel der dortige Richter Schwarz herein.
Das Strafgesetzbuch droht bei falschen Gesundheitszeugnissen, wie sie hier vorliegen, mit folgenden Strafen:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 27 Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Die Gesundheitszeugnisse von Dr. Kivi und der Psychologin Schindler waren nicht nur inhaltlich falsch und dadurch kriminell, weil sie den Dr. Giese und dessen Komplizen zu ehrenwerten Personen und Patientenschützern erklärten sowie die Kritik an deren Treiben als Zeichen einer geistigen Störung und Prozeßunfähigkeit hinstellten, sondern bereits deshalb kriminell, weil diese beiden Falschgutachter den Verbandspräsidenten nie gesehen, gehört und gesprochen, geschweige denn untersucht hatten, so daß sie weder einen Befund noch eine Diagnose haben konnten und es sich folglich um reine Gefälligkeitsgutachten mit kriminellen falschen Gesundheitszeugnissen handelte.Das von Dr. Meinecke übertölpelte LG Köln 30 O 397/89 ließ sich irreführen, vorführen und zum Narren halten und ordnete die o.a. Begutachtung durch den Amtsarzt Dr. Schulz an, dessen falsche Erklärung - später von ihm selbst korrigiert - von dem Anwalt Korioth in der Berufung beim OLG Köln vorgelegt wurde, dessen Richter Schwarz in einer isolierten Ausnahmeentscheidung ebenfalls übertölpelt wurde und unter Verletzung zwingender rechtsstaatlicher Normen eine psychiatrische Begutachtung des Verbandspräsidenten anordnete. Weil dieser sich weigerte, entschied der OLG-Richter Schwarz in der Berufung über ein "non liquet" wegen eines angeblich nicht aufklärbaren Sachverhaltes mangels Zulässigkeit der Klage zum Nachteil des Präsidenten des Allgemeinen Patienten-Verbandes, der Kläger und Berufungsbeklagter war.Durch die strafrechtlichen Verurteilungen von Dr. Giese, Lusi und Kustermann als auch durch die korrigierenden Feststellungen des Amtsarztes Dr. Schulz wurde das Berufungsurteil des OLG Frankfurt / Zweigstelle Kassel widerlegt.Vorsorglich wird die rechtskräftie strafrechtliche Verurteilung des Berurfskriminellen Dr. Giese im Auszug vorgelegt. Das Urteil umfaßt 64 Seiten.
In allen sonstigen Zivilverfahren - so u.a. beim Urteil des LG Marburg - waren Giese und Komplizen bei Sachurteilten gescheitert.
Die Kritik an Dr. Giese, Lusi und Kustermann - skrupellosen Kriminellen, abgefeimten Gaunern und üblen Ganoven - war folglich berechtigt und kein Zeichen geistiger Störung, Geschäfts- und Prozeßfähigkeit.
Mit der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Dr. Giese durch das LG Stuttgart, der rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheidung des LG Marburg und der Erklärung des Amtsarztes Dr. Schulz waren sowohl die kriminellenn Gefälligkeitsgutachten des Dr. Kivi und der Psychologin Schindler, der vorgehende Beschluß des dadurch irregeführten LG Köln als auch das Urteil des OLG Frankfurt / Zweigstelle Kassel widerlegt, die mit kriminellen Machenschaften zum Narren gehalten worden waren.
Freundes- und Bekanntenkreis

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