Die Verbraucherzentrale Hamburg betreibt eine fanatische Hetze gegen den Allgemeinen Patienten-Verband, um diesen als überlegenen Konkurrenten auszuschalten. Dabei beruft sie sich ausgerechnet auf einen Lügen-Artikel in der Zeitschrift "Öko-Test", der durchgängig von Verleumdungen strotzt und zu einem rechtskräftigen Unterlassungsurteilt dieser Lügen und Verleumdungen führte. Gleichwohl stellt sie diesen Artikel als "warnenden" Artikel hin.
Desweiteren behauptet sie wahrheitswidrig, ihr seien fünf Beschwerden über die Tätigkeit des Allgemeinen Patienten-Verbandes zugegangen. Wahr ist vielmehr, daß sie Verleumdungen durch kriminelle Querulanten verwendete, sie sie zu falschen Versicherungen an Eides statt angestiftet hat, indem sie diesen vorformulierte Schriftsätze mit der Möglichkeit zur Ergänzung zuschickte, diese falschen eidesstattlichen Versicherungen in Gerichtsverfahren zwecks Irreführung der Gerichte einführte und sich des Obsiegens in diesen Verfahren berühmt.
Nach Strafanzeigen des Allgemeinen Patienten-Verbandes gegen diese kriminellen Querulanten wurden zunächst zwei zur Rechenschaft gezogen:
Herr Gerdemann erhielt einen Strafbefehlt über 600 €.
Da er nicht zahlte, wurde das Hauptverfahren eröffnet und ihm im Termin klar gemacht, daß er wegen seiner Lügen und Verleumdungen verurteilt würde. Daraufhin nahm er die Rechtsmittel zurück, mußte die 600 € sowie seine Anwaltskosten und die bis dato aufgelaufenen Verfahrenskosten bezahlen. Als er sich wegen finanzieller Unterstützung an die Verbraucherzentrale wandte, weil diese ihn zur falschen Versicherung an Eides statt angestiftet hatte, wurde ihm jegliche finanzielle Unterstützung verweigert.
Es bleibt noch bemerken, dass der Allgemeine Patienten-Verband Herr Gerdermanns Kunstfehler-Anliegen sehr wohl ausgiebig betreut hatte entsprechend seiner üblichen Vorgehensweise.
Die Frau ... wurde ebenfalls strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen. Sie machte die Anstiftung zu ihrem kriminellen Treiben durch die Verbraucherzentrale geltend und erklärte, daß sie die falsche Versicherung an Eides statt "der Verbraucherzentrale zuliebe" abgegeben hat.
Aufgrund der Einfalt der Frau ... fand diese milde Richter, die das Verfahren eínstellten. Allerdings blieb sie auf ihren Anwaltskosten hängen und erhielt ebenfalls keine Unterstützung von der Verbraucherzentrale, obwohl diese zu dem kriminellen Treiben angestiftet hatte.
Danach haben die übrigen drei kriminellen Querulanten schleunigst ihre falschen Versicherungen an Eides statt zurückgezogen und die Verbraucherzentrale erklärte, daß sie ihren Vortrag auf der Grundlage der falschen eidesstattlichen Versicherungen nicht mehr aufrechterhalte.
Die Verbraucherzentrale selbst wurde auch wegen falscher Versicherungen an Eides statt angeklagt, nämlich die Herren Kranich und Dr. Hörmann:
Ein weiteres Verfahren wurde eingestellt, weil die Strafe, welche diese Herren zu gewärtigen hatten, gegenüber der Strafe im Folgeverfahren nicht gravierend ins Gewicht fallen würde. Allerdings hatten die Herren Kranich und Dr. Hörmann mehr Glück als Verstand, weil das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnte.
Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. mit der dortigen Abteilung "Gesundheit und Patientenschutz" betreibt eine fanatische Hetze gegen den Allgemeinen Patienten-Verband e.V. mit wahrheitswidrigen Behauptungen und gezielten Verleumdungen.
Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. ist ein eingetragener Verein wie der Allgemeine Patienten-Verband e.V.. Die Abteilung Gesundheit und Patientenschutz der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. steht in Konkurrenz zum Allgemeinen Patienten-Verband e.V.. Deshalb versucht die Verbraucherzentrale Hamburg e.V., die Konkurrenz des Allgemeinen Patienten-Verbandes e.V. durch eine Lügen- und Verleumdungskampagne auszuschalten.
Aktuelle Lügen- und Verleumdungskampagne gegen den konkurrierenden Allgemeinen Patienten-Verband e.V. durch die Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hat den Inhalt ihrer Lügen- und Verleumdungskampagne gegen die Konkurrenz, den „Allgemeinen Patienten-Verband e.V.“, mehrfach geändert. Aktuell hat sie folgende Lügen und Verleumdungen in einem Aufklappmenu ins Internet gestellt, die nachfolgend Punkt für Punkt mit einem Text in gelber Leuchtfarbe widerlegt werden:
Die „Warnung“ der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. beruht in den entscheidungserheblichen Punkten auf Sachverhaltsverfälschungen, die auf Lüge und Verleumdung aus unlauterer Konkurrenz-Motivation beruhen. Sie behauptet folgendes:
Gründe für unsere Warnung vorm APV
Anlass unserer Warnung ist eine genauere Analyse von Satzung und Beitragsordnung des APV, die wir für unseriös und undemokratisch halten.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist dagegen:
Die Die Satzung beruht - wie unten nachgewiesen - entgegen der Verleumdung durch die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. auf seriösen und demokratischen Grundsätzen und entspricht den gesetzlichen Bestimmungen für Vereine gem. §§ 21 – 76 BGB. Deshalb wurde sie auch vom Registergericht akzeptiert und der Allgemeine Patienten-Verband ordnungsgemäß eingetragen. Die Satzung wurde vom 1. Präsidenten des Allgemeinen Patienten-Verbandes e.V. erstellt und von keiner Behörde jemals beanstandet.
Hier einige Zitate aus der Satzung und der Beitragsordnung des Allgemeinen Patienten-Verbands APV, die beide vollständig auf der Homepage www.patienten-verband.de zu finden sind (wir fanden sie am 4. September 2007 und ergänzt am 25. August 2010).
Gemeinnützigkeit zweifelhaft
Wir fanden zum Zeitpunkt unserer Warnung keinen Hinweis auf Gemeinnützigkeit. Daher kann der APV damals gar nicht als gemeinnützig anerkannt gewesen sein. Durch eine Satzungsänderung hat er im Juni 2009 die Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung in die Satzung eingefügt. Ob er seitdem aber tatsächlich vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde, bezweifeln wir, denn erstens ist so eine Anerkennung nicht so einfach zu bekommen, und zweitens würde der Verein das auf seiner Homepage wahrscheinlich sichtbar hervorheben. Das konnten wir jedoch bisher nicht feststellen.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist dagegen:
Der „Vorwurf“ angeblich fehlender Gemeinnützigkeit absurd. Kein Verein muß gemeinnützig sein. Die Mehrzahl der Vereine ist es ohnehin nicht. Auch wenn der Allgemeine Patienten-Verband e.V. nicht gemeinnützig wäre, dann wäre dies kein Grund vor ihm zu „warnen“.
Der Allgemeine Patienten-Verband e.V. wurde 1975 gegründet und 1976 als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt.
2009 erfolgte keine Satzungsänderung, sondern lediglich eine Satzungsergänzung, um geänderten vereinsrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Abgabenordnung gem. § 52 AO zu entsprechen und die Gemeinnützigkeit weiterhin aufrechtzuerhalten.
Keine verbindlichen Zusagen
„Die beigetretenen Patienten durch Rat und Tat zu unterstützen, ist Zweck des Vereins“ (Satzung § 1). Es folgen weitere Ziele – allerdings keine konkreten Verpflichtungen oder Zusagen. Es wird kein Schutzbrief ausgegeben, der den Mitgliedern das Recht auf Unterstützung in definierten Fällen gäbe.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist dagegen:
Die Unterstützung in definierten Fällen wird substantiiert und präzise aufgeführt, u.a. auf der Internetseite des Allgemeinen Patienten-Verbandes wie folgt:
Für ein erfolgversprechendes Vorgehen gehen wir in folgenden Schritten vor:
- Schritt:Wir klären zunächst den Sachverhalt.
- Schritt: Wir werten Ihre Informationen unter medizinischen Gesichtspunkten aus.
- Schritt: Wir setzen uns mit dem gegnerischen Arzt - also dem ärztlichen Schädiger - in Verbindung und bitten diesen, seine Berufshaftpflicht-Versicherung zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhaltes einzuschalten.
- Schritt: Wir empfehlen, einen Zivilprozeß erst dann zu führen, wenn alle Möglichkeiten einer außergerichtlichen Regulierung vergeblich ausgeschöpft worden sind, denn diese Verfahren können sich über Jahre hinziehen.
- Schritt: Wir raten dann von einem strafrechtlichen Vorgehen ab, wenn es um die Durchsetzung von Schadensersatz und Schmerzensgeld geht. Machen Sie sich vorab klar, welches Ziel Sie anstreben. Den meisten Patienten geht es um einen Ausgleich des nun einmal entstandenen Schadens.
Die präzise Beschreibung der Tätigkeit des Allgemeinen Patienten-Verbandes e.V. geht weit über die Information eines Schutzbriefes hinaus, siehe auch
https://www.patienten-verband.de/kunstfehler-was-tun/schritte-zum-erfolg.html.
Einklagbar sind Rat und Tat nicht, wie mehrere Gerichte feststellten, als Mitglieder wegen fehlender Unterstützung vor Ablauf der Kündigungsfrist den Verein verlassen wollten.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist dagegen:
In keinem einzigen Fall ist Mitgliedern Rat und Tat verwehrt worden. Die „fehlende Unterstützung“ ist frei erfunden. Es hat auch keine diesbezüglichen Gerichtsentscheidungen gegeben. Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. bleibt auch jeglichen Beweis für diese Verleumdung schuldig.
Hoher Beitrag
„Der Mindest-Beitrag ist einkommensabhängig gestaffelt und orientiert sich an 1 % der Höhe der monatlichen Netto-Einkünfte bis zu einer Obergrenze der Netto-Einkünfte in Höhe von 2000.- Euro.“ (Beitragsordnung Abs. 3).
„Für den monatlichen Mindest-Beitrag gilt somit folgende Staffel (Euro): Ab 500.- 5.- / ab 1000.- 10.- / ab 1500.- 15.- / ab 2000.- 20.-.“ (Beitragsordnung Abs. 4).
Das ist aber noch nicht alles: „Jedes Mitglied entrichtet einen monatlichen Zusatz-Beitrag nach Wertschätzung der Ziele des Verbandes. Die Angabe eines Zusatzbeitrages ist bei jedem Mitglied erforderlich. Hier haben insbesondere gut verdienende Mitglieder die Möglichkeit, den Verband durch einen angemessenen Zusatz-Beitrag zu unterstützen.“ (Beitragsordnung Abs. 5).
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist dagegen:
1% des Einkommens als Beitrag mit einem Höchstsatz von 20 € bei Möglichkeit zur Beitragserhöhung ist KEIN hoher Beitrag.
Hier verlangt § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), dass gemeinnützige Vereine die Allgemeinheit fördern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich bereits 2003 damit beschäftigt:
Seiner Auffassung nach liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Allgemeinheit vor, wenn ein Verein so hohe Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen erhebt, dass es dem Gros der Menschen gar nicht möglich ist, Mitglied zu werden (Urteil vom 23.07.2003, Az. I R 41/03). Eine konkrete Beitragsgrenze wollte der BFH nicht ziehen – gab aber einen wichtigen, heute noch geltenden Hinweis.
Gem. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO Ziffer 1.1 zu § 52 AO) dürfen Mitgliedsbeiträge und -umlagen zusammen im Durchschnitt nicht höher als 1.023 Euro pro Jahr sein.
Der durchschnittliche Beitrag das Allgemeinen Patienten-Verbandes e.V. liegt bei 10.- € pro Monat, somit bei 120.- € pro Jahr, somit nur 1/10 dessen, was einen hohen Beitrag ausmacht.
Für Aufnahmegebühren gilt gem. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO Ziffer 1.1 zu § 52 AO) eine Obergrenze von durchschnittlich 1.534 Euro.
Die Aufnahmegebühren des Allgemeinen Patienten-Verbandes e.V. liegen bei 15.- € pro Einzelmitglied und bei 30.- € für die Familienmitgliedschaft.
Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. agiert mit frei erfundenen Verleumdungen.
Zwang zum Bankeinzug
„Die Beiträge sind am 1. eines jeden Monats fällig und werden ausschließlich im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung unter Angabe der Bankverbindung und Mitteilung von Mindest-Beitrag und Zusatz-Beitrag ist deshalb Voraussetzung für die Aufnahme in den Verband.“ (Beitragsordnung Abs. 8).
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist:
Der Bankeinzug ist bei größeren Vereinen heute die Regel, weil dieser sowohl für das Mitglied als auch für den Verein die finanzielle Abwicklung vereinfacht und damit für alle Beteiligten die günstigste Lösung ist. Auch hier wird ersichtlich, daß die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. absurde „Vorwürfe“ erhebt. Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. agiert mit frei erfundenen Verleumdungen.
Keine Mitgliederversammlungen
„Die Gründungsversammlung ist die erste Hauptversammlung.“ „Die folgenden Hauptversammlungen sind ordentliche Vertreterversammlungen, an denen die Mitglieder des Präsidiums und die von den Vereinsmitgliedern gewählten Obmänner teilnehmen. Im Verlaufe von drei Jahren soll mindestens eine Hauptversammlung durchgeführt werden.” (Satzung § 7) – wohlgemerkt „soll“, nicht „muss“!
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist dagegen:
Wie bei größeren Vereinen üblich, hat der Allgemeine Patienten-Verband Delegierten-/Obleute-Versammlungen und kann deshalb keine Mitglieder-Versammlungen haben. Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hätte nur die Satzung sorgfältig lesen müssen, um die Vertreterversammlungen festzustellen, statt abwegige „Vorwürfe“ und dreiste Verleumdungen zu erheben.
Hohe Hürden für die Wahl der Obmänner
„In jedem Land der Bundesrepublik und in Berlin ist von den dort ansässigen Vereinsmitgliedern ein Obmann zu wählen“ (§ 8 Abs. a).
„Die Wahl der Obmänner erfolgt im schriftlichen Verfahren. Das Präsidium hat ein Vorschlagsrecht. Die Zulassung eines Wahlvorschlages aus dem Mitgliederkreis ist davon abhängig, dass mindestens 50 Vereinsmitglieder einen Wahlvorschlag für ihren Bereich unterschreiben” (§ 8 Abs. b). Wir wissen nicht, ob die Vereinsmitglieder die Möglichkeit haben, 50 Wahlvorschläge pro Region zusammenzubringen. Erstens müssen dafür in einer Region 50 Mitglieder existieren; zweitens müssen die sich kennen und auf irgendeinem Wege Kandidaten für den Posten als Obmänner (oder Obfrauen) bestimmen. Von den uns bekannten, teilweise schon langjährigen Vereinsmitgliedern hatte keines jemals eine Liste der Mitglieder seines Bundeslandes bekommen oder an einer Versammlung zur Wahl eines Obmannes teilgenommen. Wahlversammlungen wären ja sogar gegen die Satzung, denn „die Wahl der Obmänner erfolgt im schriftlichen Verfahren” (§ 8 Abs. b). Versammlungen sind also gar nicht vorgesehen. Wie soll man sich da als Einzelmitglied mit 50 anderen Mitgliedern – schriftlich! – zusammentun und einen Obmann wählen?
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist dagegen:
Es ist schwierig, aktive Mitglieder und Delegierte/Obleute zu gewinnen. Der Allgemeine Patienten-Verband hat bisher deshalb noch jedes Mitglied dankbar akzeptiert, das sich zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Obmann/Obfrau bzw. Delegierter/Delegierte bereit gefunden hat. Es bestehen deshalb keine Hürden für die Wahl der Obmänner. Auch hier bleibt die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. jeden konkreten Beweis für ihre absurde Behauptung schuldig, daß Mitglieder von einer Mitarbeit oder von einer Übernahme einer Obmannfunktion ausgeschlossen worden seien. Sie agiert mit frei erfundenen Verleumdungen.
„Die Amtszeit der bestellten Obmänner beträgt drei Jahre und dauert bis zur Neuwahl fort” (§ 8 Abs. d). Die Satzung bestimmt nicht, dass die Obmänner alle drei Jahre neu gewählt werden müssen. Es wäre also theoretisch möglich, dass die nach Vereinsgründung bestellten Obmänner bis heute im Amt sind.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist dagegen:
Kein bei Vereinsgründung bestellter Obmann ist bis heute im Amt. Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. agiert mit frei erfundenen Verleumdungen und dreht und windet sich dabei mit Formulierungen wie „Es wäre theoretisch möglich …“. Mit solchen Schwurbeleien und absurden Verdächtigungen läßt sich alles „beweisen“. Statt Beweise zu bringen, bezieht sich die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. auf „theoretische Möglichkeiten“, um den Allgemeinen Patienten-Verband e.V. zu diffamieren.
Keine Transparenz
An zwei Stellen in der Satzung ist von einer „Vereinszeitschrift” die Rede. Es muss eine solche aber nicht geben: „Die Einberufung einer Hauptversammlung … ist in schriftlicher Form vorzunehmen oder durch die Vereinszeitschrift zu veröffentlichen…“ (§ 9 Abs. a), und im Paragraphen über die Hauptversammlung: „Die Niederschrift ist in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen oder den Beteiligten an der Hauptversammlung auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.“ (§ 10 Abs. c). Die Vereinszeitschrift ist also nicht zwingender Bestandteil des Vereinslebens.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist dagegen:
Der Allgemeine Patienten-Verband hatte zunächst eine „Patienten-Zeitung“ als Vereinszeitschrift herausgegeben, die in das Patientenschutz-Jahrbuch überging. Im Zuge der allgemeinen Digitalisierung wurde eine Webseite erstellt, welche die frühere „Patienten-Zeitung“ und das frühere Patientenschutz-Jahrbuch ersetzt, ständig aktualisiert wird und die Mitglieder aktuell informiert, somit eine volle Transparenz herstellt und gewährleistet.
Kündigungsfrist zwei Jahre
„Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von zwei Jahren” (§ 11 Abs. c). So lange muss man den Mitgliedsbeitrag weiter bezahlen, denn das ist die längste Kündigungsfrist, die das Gesetz erlaubt (§ 39 BGB).
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist:
Es ist die pure Selbstverständlichkeit, daß ein Mitglied seine Beiträge entrichtet. Der Allgemeine Patienten-Verband strebt eine Gegenmacht gegen die Ärztefunktionäre an. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Mitglieder des Verbandes eine längerfristige Mitgliedschaft eingehen. Es ist deshalb sachlich begründet und nicht zu beanstanden, auf diese gesetzliche Bestimmung des § 39 BGB iVm. § 11 c) der Satzung die Bedingung für eine Mitgliedschaft zu stützen, die jedem Mitglied vor Vertragsschluß mitgeteilt wird.
Psychischer Druck
Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft kündigten, erhielten Briefe folgenden Inhalts:
„Die Schlagkraft der Ärzteverbände beruht darauf, dass die Ärzte in aller Regel lebenslang in ihren Verbänden Mitglied sind. Wir streben deshalb an, dass auch unsere Mitglieder auf Dauer im Allgemeinen Patienten-Verband bleiben, weil anders dieses Ziel einer Gegenmacht nicht erreicht werden kann. Sie haben bei der Aufnahme eine entsprechende Zusage gemacht. Wir würden uns deshalb freuen, wenn Sie die Kündigung zurücknehmen.”
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist:
Wie oben bereits ausgeführt, strebt der Allgemeine Patienten-Verband eine Gegenmacht gegen die Ärztefunktionäre an. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Mitglieder des Verbandes eine längerfristige Mitgliedschaft eingehen. Es ist nicht zu beanstanden, auf diese Tatsache der notwendigen Gegenmacht gegen die übermächtigen Standesfunktionäre hinzuweisen.
Oder:
„… weisen wir darauf hin, dass Sie erst nach Schadenseintritt unserem Verband beigetreten sind und wir Ihr Anliegen entgegenkommenderweise im Rahmen einer Kulanzregelung betreuten. Angesichts der Kulanzregelung bei Schadenseintritt vor Verbandsbeitritt hatten Sie überhaupt keine Ansprüche an den Verband. Gleichwohl sind wir für Sie tätig geworden…“ Und: „Desweiteren erlauben wir uns den Hinweis, dass andere Mitglieder schon seit Jahren durch ein erhebliches persönliches Engagement unseren Verband unterstützen. Sie dagegen haben nie am Verbandsleben teilgenommen, geschweige denn Aufgaben im Verband übernommen…” Diese letzte Passage ist deswegen besonders interessant, weil es laut Satzung für Mitglieder schwierig ist, am Vereinsleben mitzuwirken (siehe oben).
Die Verbraucherzentrale Hamburg hetzt:
Tatsache ist dagegen:
Wie oben bereits dargelegt, ist es für Mitglieder nicht schwierig, am Vereinsleben teilzunehmen. Es ist vielmehr wie bei allen Vereinen schwierig, aktive Mitglieder zu gewinnen. Der Allgemeine Patienten-Verband hat bisher deshalb noch jedes Mitglied dankbar akzeptiert, das sich zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verband bereit gefunden hat. Es bestehen deshalb keine Hürden für die Teilnahme am Vereinsleben. Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. bleibt auch jeden Beweis dafür schuldig, daß Mitgliedern, die eine Obleutefunktion übernehmen wollten oder ansonsten beim Vereinsleben mitwirken wollten, dies verwehrt worden sei.
UNSER RAT
Wir können nur weiterhin vor dem Allgemeinen Patienten-Verband (APV) warnen und raten von einer Vereinsmitgliedschaft ab.
Die Warnung der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. beruht in den entscheidungserheblichen Punkten auf Sachverhaltsverfälschungen, die sich auf Lügen und Verleumdungen aus unlauterer Konkurrenz-Motivation stützen und zu unterbinden sind.
I.
Die Herren Christoph Kranich und Dr. Günter Hörmann von dem Verein „Verbraucherzentrale Hamburg“ haben nicht nur schamlos gelogen, sondern ihre schamlosen Lügen auch noch falsch eidesstattlich versichert und ihre falschen Versicherungen an Eides statt obendrein wider besseres Wissen bei Gericht in Berlin vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Berlin - Oberstaatsanwalt Fenner - hat Anklage wegen Abgabe falscher Versicherungen an Eides statt erhoben.
Beweis: Anklageerhebung vom 09.10.2013, Staatsanwaltschaft Berlin, Az.: - 224 Js 5115/11, 275 Ds 126/13 -.
Dazu folgendes:
Wir hatten ein Berliner Mitglied unseres Verbandes über die u.a. vorhergehenden Machenschaften der Herren Kranich und Dr. Hörmann aufgeklärt, was diesen mißfiel. Deshalb verlangten sie mit Abmahnung vom 10. August 2011 eine Unterlassungserklärung, die wir natürlich nicht abgegeben haben, so daß wir am 25. August 2011 mit einer Unterlassungsklage überzogen wurden, der falsche Versicherungen an Eides statt der Herren Christoph Kranich und Dr. Hörmann beigefügt waren, in denen diese Herren erklärten und falsch eidesstattlich versicherten, erst am 24. August 2011 Kenntnis von der Aufklärung unseres Mitgliedes erlangt zu haben.
Wenn die Herren Kranich und Dr. Hörmann uns aber bereits am 10. August 2011 abmahnten, folgt daraus zwingend, logisch und denknotwendig, daß sie spätestens zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis zumindest von dem entscheidungserheblichen, prozeßrelevanten Inhalt hatten, denn sonst hätten sie nicht abmahnen können. Daraus folgt desweiteren zwingend, logisch und denknotwendig, daß sie nicht erst am 24. August 2011 Kenntnis erlangt hatten und somit schamlos gelogen, diese schamlosen Lügen falsch eidesstattlich versichert und diese falschen Versicherungen an Eides statt auch noch obendrein wider besseres Wissen bei Gericht vorgelegt haben.
Die Staatsanwaltschaft Berlin - Oberstaatsanwalt Fenner - hat aus diesem Grund Anklage wegen Abgabe falscher Versicherungen an Eides statt erhoben.
Inzwischen ist der bisherige 5-köpfige Vorstand der "Verbraucherzentrale Hamburg e.V." geschlossen zurückgetreten. Der bisherige Geschäftsführer Dr. Hörmann hat sich durch Satzungsänderung zum alleinigen Vorstand aufgeschwungen und diesen Schritt mit der Notwendigkeit der "Unternehmensleitung" begründet.
Er hat sich desweiteren als 1-Mann-Vorstand gleichwohl sein bisheriges Geschäftsführergehalt bis zum Renteneintritt durch einen "Wirtschaftsrat" garantieren lassen, den er durch weitere Satzungsänderung etabliert hat.
Das Finanzamt Hamburg hat dem Verein "Verbraucherzentrale Hamburg" die bisherigen Steuerprivilegien entzogen.
II.
Der Verein "Verbraucherzentrale Hamburg" will mit seinem bombastischen Namen den Eindruck größter Seriosität, unerschütterlicher Ehrwürde und unergründlicher Weisheit erwecken, wobei die dortigen Herren gern das "e.V." weglassen, um sich wie eine Behörde zu gerieren.
An der Seriosität, der Ehrwürde und der Weisheit dieses Vereins haben wir allerdings erhebliche Zweifel.
Zu den oben erwähnten, vorhergehenden Machenschaften folgendes:
Die Herren Christoph Kranich und Dr. Günter Hörmann von der Verbraucherzentrale Hamburg haben im Jahr 2007 eine üble Hetzkampagne unter der Überschrift "Warnung vor dem Allgemeinen Patienten-Verband" gegen uns inszeniert, die ihnen sofort gerichtlich verboten wurde.
Beweis:Verfügungsverfahren vor dem LG Köln, Az.: - 81 O 272/07 -.
Sie hatten u.a. wahrheitswidrig behauptet, daß wir unser Versprechen zur Unterstützung und Beratung bei Kunstfehlern nicht einhielten.
Nach dem gerichtlichen Verbot haben sie falsche Versicherungen an Eides statt von Dritten bei Gericht vorgelegt, die von ihnen ausgefertigt, Dritten zur Unterschrift übersandt und von diesen unterschrieben worden waren. Nach Vorlage dieser falschen eidesstattlichen Versicherungen erreichten sie eine Aufhebung des Verbots und berühmen sich bis heute der gewonnenen Verfahren im einstweiligen Verfügungs-Verfahren bei dem Justizbehören Kölns und im erstinstanzlichen Hauptsache-Verfahren beim LG Hamburg, wobei sie die Vorlage der falschen Versicherungen an Eides statt verschweigen.
Wir waren gezwungen, strafrechtlich gegen die falschen Versicherungen an Eides statt vorzugehen. Erwartungsgemäß erhielt der eine der Falschversicherer einen Strafbefehl über 600.- €. Da er nicht zahlte, wurde die Hauptverhandlung eröffnet, in der er sich zur Zahlung bereit erklärte und nun obendrein auch noch die Anwaltkosten zu übernehmen hatte.
Beweis: Strafverfahren bei dem AG Höxter,
Az..: - 4 Cs-261 Js 538/09-138/10 -
Eine weitere Falschversicherin erklärte gegenüber der Staatsanwaltschaft, daß sie die falsche Versicherung an Eides statt doch "nur der Verbraucherzentrale zuliebe" unterschrieben hat. Angesichts ihrer Einfalt wurde das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt.
Beweis: Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln,
Az.: - 64 Js 627/09 -
Nachdem zwei dieser Personen, welche die falschen Versicherungen an Eides statt unterschrieben hatten, strafrechtlich belangt worden waren, haben die übrigen fünf schleunigst ihre Unterschriften unter die falschen eidesstattlichen Versicherungen zurückgezogen. Deshalb mußten die Herren Kranich und Dr. Hörmann sodann auch ihrerseits diese "Zeugen" -Angebote bei Gericht zurücknehmen und stehen nunmehr bei dem anstehenden Hauptsache-Verfahren vor dem OLG Hamburg ohne Zeugen da, was sie ebenfalls verschweigen.
Beweis: Hauptsacheverfahren vor dem Hanseatischen OLG Hamburg,
Az.: - 5 U 178/10 -
III.
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann haben bei den bisherigen Instanzenzügen stets entschieden bestritten, ihre Boykotthetze gegen uns aus Konkurrenzgründen zu betreiben, weil sie "selbstlos, uneigennützig und gemeinnützig" tätig seien und aus angeblich edelsten Motiven ausschließlich im öffentlichen Interesse handelten. Tatsächlich aber verlangt u.a. der Herr Kranich wirtschaftstypische Beraterhonorare mit einem Stundensatz in Höhe von 66 € - pro 20 Minuten 22 € - und läßt sich auch noch e-Mails, Faxe und Schriftsätze extra bezahlen.
Beweis: Kosten-Taxe der Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
unter www.verbraucherzentrale-hamburg.de
(Stand: 12.03.2014)
Den offensichtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Profitmaximierung durch wirtschaftstypische Honorare, der zum Entzug von Steuerprivilegien führte und dem Verein "Verbraucherzentrale Hamburg" das Gepräge gibt, versuchen die Funktionäre dieses Vereins damit zu rechtfertigen, daß sie vom Land Hamburg und von der Bundesrepublik nicht hinreichend gefördert würden und somit hinzuverdienen müßten.
Das trifft nicht zu.
Das soll an Hand der öffentlichen Alimentierung des "Diplompädagogen" Christoph Kranich in Höhe von 235 000.- € pro Jahr nachgewiesen werden, der bei dem Verein "Verbraucherzentrale Hamburg e.V." großspurig als "Abteilungsleiter Gesundheit und Patientenschutz" - die aus ihm und seiner Sekretärin besteht - auftritt und behauptet, für seine Tätigkeit "besonders qualifiziert" zu sein.
Unabhängig davon, was auch immer ein "Diplompädagoge" sein soll, steht fest, daß Kranich medizinischer Laie ist und insbesondere bei ärztlichen Behandlungsfehlern mangels ärztlicher Fach- und Sachkenntnis überhaupt nicht in der Lage ist, die hilfesuchenden Patienten zu beraten sondern selbst der ärztlichen Beratung bedarf. Dieser insoweit unqualifizierte medizinische Laie wird von der Stadt Hamburg mit 235 000.- € pro Jahr aus öffentlichen Geldern alimentiert.
Allerdings ist er ein Günstling des dortigen Geschäftsführers Dr. Günter Hörmann, der nach unserer Kenntnis Jurist, jedenfalls ebenfalls kein Arzt ist und auch auf wiederholte Nachfrage seine Profession verschweigt.
Auf Vorhalt dieser o.a. hohen Summe von 235 000.- € pro Jahr und somit rund 20 000 € pro Monat aus öffentlichen Geldern haben Kranich und Dr. Hörmann diese Höhe nicht bestritten, aber eingewandt, daß Kranich diese Summe nicht allein erhalte. Zwar ist es richtig, daß davon noch eine Sekretärin bezahlt wird, aber selbst wenn dafür eine hohes Gehalt von 4000.- € pro Monat in Ansatz gebracht wird, verbleiben dem "Diplompädagogen" Kranich rund 16 000.- € pro Monat. Davon kann man auch dann gut leben, wenn noch weitere Abzüge erfolgen sollten.. Die Notwendigkeit für ein Zuverdienst besteht jedenfalls nicht.
Geht man bei dem Zuverdienst lediglich von einer 35-Stunden-Woche aus und somit von rund 150 Stunden im Monat, erwirtschaftet Kranich bei einem Stundenhonorar von 66.- € ein Zuverdienst in Höhe von rund 10 000.- € pro Monat, was mit einer "selbstlosen und uneigennützigen" Tätigkeit nicht zu vereinbaren ist.
Die "ideelle" Tätigkeit von Kranich fällt dagegen bescheiden aus.
Beweis: Jahresbericht der Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
unter www.verbraucherzentrale_hamburg.de
dort Menüpunkt rechts oben
„Über uns/Jahresbericht 2012“,
Tätigkeitsbericht im Jahresbericht 2012
Zu seiner "ideellen" Tätigkeit führt Kranich folgendes aus:
Zu dieser bescheidenen "ideellen" Tätikgeit von Kranich folgendes:
In fünf dürren Sätzen nimmt Kranich zum Patientenrechtegesetz Stellung. Soweit er sich eines Zahnärztetests berühmt, wurden solche Tests auch schon anderweitig gemacht. Die Sammlung von MDK-Schreiben und die Teilnahme an einer Versammlung alle 2 Monate vermögen wir auch nicht als Großtat zu werten.
Das war´s dann. Mehr wird zur "ideellen" Tätigkeit von Kranich nicht aufgeführt. Ersichtlich überwiegt bei weitem die wirtschaftliche Beratungstätigkeit mit wirtschaftstypischen Honoraren in Höhe von 66 € pro Stunde.
IV.
In analoger Weise sind auch andere Funktionäre dort tätig und die Verbraucherzentrale Hamburg erwirtschaftet durch exzessiven wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mittels Profitmaximierung Einnahmen von insgesamt mehr als 1 Million € pro Jahr.
Beweis: Jahresbericht der Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
unter www.verbraucherzentrale-hamburg.de
dort Menüpunkt rechts oben
"Über uns/Jahresbericht 2012",
Finanzbericht im Jahresbericht 2012
ganz unten unter "Finanzen".
'Die "Verbraucherzentrale Hamburg e.V." gibt ihre Gewinne durch Profitmaximierung in jeweils Tausend € (T€) an, also für 2012 1.075 T€ und somit 1,075 Millionen €. Da die Tätigkeit des Vereins "Verbraucherzentrale Hamburg" offensichtlich nicht "selbstlos und uneigennützig" ist, hat das Finanzamt Hamburg diesem Verein das Umsatzsteuerprivileg eines gemeinnützigen Vereins ab 01.01.2012 entzogen, was die "Verbraucherzentrale Hamburg e.V." auch selbst einräumen mußte.
Beweis: Jahresbericht der Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
unter www.verbraucherzentrale_hamburg.de
dort Menüpunkt rechts oben
"Über uns/Jahresbericht 2012",
Finanzbericht im Jahresbericht 2012
ganz unten unter "Finanzen".
Nach unseren Hochrechnungen genehmigen sich die Funktionäre der Verbraucherzentrale Hamburg satzungswidrig unangemessen hohe Vergütungen und weigern sich trotz mehrfacher Aufforderungen schon seit Jahren, eine Gehaltsliste vorzulegen, um diesen Sachverhalt zu verschleiern, während sie bei anderen angeblich "mangelnde Transparenz" rügen.
Inzwischen ermittelt die Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Verdachts der Untreue gegen die Funktionäre der Verbraucherzentrale Hamburg, weil sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit der prägenden Tätigkeit eines Wirtschaftsvereins gem. § 22 BGB betreiben, aber unter dem Anspruch eines Idealvereins gem. § 21 BGB öffentliche Gelder in Höhe von mehr als 2 Millionen € vereinnahmen, die ihnen angesichts ihrer, die Verbandstätigkeit prägenden, wirtschaftlichen Tätigkeit - mit Einnahmen daraus in Höhe von mehr als 1 Million € pro Jahr - mutmaßlich nicht zustehen.
Beweis: Strafrechtliches Ermittlungsverfahren,
Staatanwaltschaft Hamburg,
Az.: - 3105 Js 4/13 -
V.
Diese o.a. Hetzkampagne des Vereins "Verbraucherzentrale Hamburg" seit 2007 gegen uns hat in wesentlichen Punkten eine fatale Ähnlichkeit mit den Angriffen des Berufskriminellen "Doktor Giese" und dessen Unterstützer, Rechtsanwalt Dr. Georg Meinecke, gegen unseren Verband, wobei der Sohn von Meinecke und die Kustermann mit deren Verein neben Kranich als Gewährspersonen in einem bereits 1995 erschienenen üblen Hetzartikel in der Zeitschrift "Öko-Test" vorgestellt wurde. "Öko-Test" wurde zu Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 12 000.- € verurteilt.
Auslöser der Hetzkampagne im Jahr 2007 von Kranich und Dr. Hörmann war ein rechtswidriges Skandalurteil eines einschlägig bekannten Marburger Amtsrichters, das erwartungsgemäß in der Berufung aufgehoben wurde, was von Kranich und Dr. Hörmann zwecks Stimmungsmache verschwiegen wurde und bis heute verschwiegen wird. Der Amtsrichter, der auch anderweitig auffällig geworden war, wurde nach dem Skandalurteil von seinem Amt entbunden und vorzeitig pensioniert. Auch das wird verschwiegen. Die Herren Kranich und Dr. Hörmann hatten folglich überhaupt keinen Grund, die Boykotthetze zu staren und sich an dem Skandalurteil hochzuranken. Sie haben es schließlich lediglich aus dem Internet entfernt, ohne sich für die Veröffentlichung zu entschuldigen oder diese wenigstens zu berichtigen.
Seither hat der Verein "Verbraucherzentrale Hamburg" in wechselnden Versionen die Boykotthetze gegen uns fortgesetzt, durch die in den entscheidungserheblichen Punkten der Sachverhalt verfälscht wird. Gegen diese Sachverhaltsverfälschung wehren wir uns nachfolgend durch Ehrnotwehr und Gegenschlag.
Bei dieser o.a. Sachlage sind die Grundlagen der Boykotthetze gegen unseren Verband durch die Herren Kranich und Dr. Hörmann widerlegt, die sich als "selbstlos und uneigennützig" gerieren, desweiteren behaupten, nur edelste "öffentliche Interessen" zu vertreten und deshalb nicht aus Konkurrenzgründen bei ihrer Boykotthetze handelten.
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann behaupten jetzt bei ihrer öffentlichen Hetze im Internet auch nicht mehr, daß wir unser Versprechen, bei Kunstfehlern Hilfe zu leisten, nicht einhielten, nehmen aber nunmehr - um die öffentliche Hetzkampagne unter der gleichen Überschrift "Warnung vor dem Allgemeinen Patienten-Verband" fortsetzen zu können - auf den uralten Lügenartikel in der Zeitschrift "Öko-Test" aus dem Jahre 1995 Bezug, der zu einem rechtskräftigen Verbot und zu einer rechtskräftigen Verurteilung zu Schadensersatz in Höhe von 12 000.- € führte, was diesen Artikel in einem ganz anderen Licht erscheinen läßt und von den Herren Kranich und Dr. Hörmann ebenfalls wider besseres Wissen verschwiegen wird.
Zur jetzt geänderten Hetzkampagne im Internet folgendes:
Die nunmehr im Kern fundamental geänderte, aktuelle Hetzkampagne der Herren Kranich und Dr. Hörmann im Internet unter der gleichen Überschrift "Warnung vor dem Allgemeinen Patienten-Verband" ist ebenfalls in allen entscheidungserheblichen Punkten falsch oder irreführend. Das wird nachfolgend Absatz für Absatz und Punkt für Punkt belegt, wobei zunächst Absatz für Absatz der nunmehrigen - im Kern fundamental geänderten - Hetzkampagne im Internet wiedergeben und sodann unmittelbar nach jedem Absatz widerlegt wird. Da die Widerlegung der Hetzkampagne in jedem Punkt aus sich selbst heraus verständlich sein soll, sind in einigen Punkten Wiederholungen unvermeidlich.
VI.
Nachfolgend wird auf den neuen, im Kern fundamental geänderten, strafrechtlich relevanten Hetzartikel im Internetauftritt der Herren Kranich und Dr. Hörmann von der Verbraucherzentrale Hamburg in Gänze eingegangen, wobei zunächst bei allen Absätzen 1 - 26 die Hetze wörtlich zitiert wird und sodann - eingerückt und kursiv geschrieben - zu jedem der einzelnen Absätze 1- 26 die Widerlegung der falschen oder irreführenden Behauptungen erfolgt.
Die Hetze der Herren Kranich und Dr. Hörmann von der Verbraucherzentrale Hamburg im Internet lautet jetzt mit der Überschrift wie folgt:
1.
"Warnung vor dem Allgemeinen Patientenverband (APV) Verbraucherzentrale siegt zum dritten Mal vor Gericht - Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juni 2010 liegt jetzt vor"
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen durch Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen den Sachverhalt. Sie verschweigen, daß sie die o.a. falschen Versicherungen an Eides statt in den vorhergehenden Gerichtsinstanzen vorgelegt haben, was diese Gerichtsentscheidungen, deren sich die Herren Kranich und Dr. Hörmann berühmen, in einem ganz anderen Licht erscheinen läßt. Sie verschweigen desweiteren, daß sie die von ihnen mittels dieser falschen eidesstattlichen Versicherungen geschaffenen "Zeugen" bei dem nunmehr anstehenden Hauptsache-Verfahren bei dem Hanseatischen OLG Hamburg zurücknehmen mußten, nachdem sich die Versicherungen an Eides statt durch Strafverfahren als falsch herausstellten, so daß sie nunmehr ohne Zeugen dastehen. Auch dies läßt die bisherigen Gerichtsentscheidungen in einem ganz anderen Licht erscheinen.
2.
Der Text der aktuellen, nunmehr im Kern fundamental geänderten Hetzkampagne beginnt nach der o.a. Überschrift "Warnung vor dem Allgemeinen Patienten-Verband" sowie dem irreführenden Hinweis auf Gerichtsentscheidungen zunächst mit einem Angriff auf den jetzigen Präsidenten des Allgemeinen Patienten-Verbandes wie folgt:
"Der Allgemeine Patientenverband (APV) mit Sitz in Marburg an der Lahn besteht seit Mitte der 70er Jahre. Fast genauso lang ist sein Präsident der Arzt Christian Zimmermann."
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt. Die Behauptung, daß der "Arzt Christian Zimmermann fast genau so lang" Präsident des Allgemeinen Patienten-Verbandes gewesen sei, ist unwahr und irreführend. Damit soll er für angebliche Mängel des Verbandes und insbesondere für die von den Herren Kranich und Dr. Hörmann - zu Unrecht - kritisierte Satzung verantwortlich gemacht werden.
Wahr ist vielmehr folgendes:
Der Allgemeine Patienten-Verband e. V. wurde 1975 von Bundesrichter a. D. Karl-Johann Schmidthals gegründet, der erster Präsident des Verbandes war. Der jetzige Präsident des Verbandes, der Arzt Christian Zimmermann, hat Herrn Schmidthals medizinisch beraten und ist wegen seines Engagements für geschädigte Patienten nach dessen Tod erst mehrere Jahre später zum Präsidenten des Allgemeinen Patientenverbandes gewählt worden.
Auch angesichts der langen Bestehensdauer des Verbandes ist die Wahl des jetzigen Präsidenten erst mehrere Jahre nach der Gründung keineswegs unerheblich. Abgesehen davon, daß bei einer 38-jährigen Bestehensdauer des Verbandes die Wahl des jetzigen Präsidenten erst 5 Jahre nach Gründung auch vom zeitlichen Aspekt her und in Bezug auf die zeitliche Relation keineswegs unerheblich ist, so ist es desweiteren insoweit der entscheidungserhebliche Aspekt, daß die Herren Kranich und Dr. Hörmann die Angriffe gegen den jetzigen Präsidenten des Verbandes hauptsächlich mit der angeblich "undemokratischen und intransparenten Satzung" begründen, um diese dem jetzigen Präsidenten anzulasten.
Diese Diffamierung entbehrt bereits von der Sache her jeglicher Grundlage. Die Satzung ist korrekt, entspricht den gesetzlichen und vereinsrechtlichen Bestimmungen, wurde deshalb vom Registergericht genehmigt und ist unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Desweiteren können die Herren Kranich und Dr. Hörmann die angeblichen Unzulänglichkeiten der Satzung gerade nicht dem jetzigen Präsidenten des Verbandes anlasten. Die Satzung wurde von dem 1. Präsidenten des Verbandes, Herrn Bundesrichter a.D. Schmidthals entworfen, von zwei auf Vereinsrecht spezialisierten Anwälten ausgearbeitet, von den Experten des Registergerichts geprüft und genehmigt.
Bereits dieser Sachverhalt belegt, daß die diffamierende Ehrabschneidung, welche die Herren Kranich und Dr. Hörmann dem Präsidenten des Allgemeinen Patienten-Verbandes mit der Behauptung, er sei fast genauso lange Präsident des Verbandes gewesen - womit sie ihm die Schuld für angebliche Satzungsmängel anzulasten versuchen -, unter allen Aspekten jeglicher Grundlage entbehrt, denn die Satzung des Verbandes ist weder zu beanstanden noch wären die angeblichen Mängel der Satzung dem jetzigen Präsidenten anzulasten, sofern sie denn bestünden, denn dieser hat sie nicht verfaßt und die angeblichen Mängel der Satzung sind frei erfunden.
Wenn die Herren Kranich und Dr. Hörmann also behaupten, daß der jetzige Präsident fast genausolange Präsident des Verbandes gewesen sei, wie der Verband besteht und sodann die Satzung als angeblichen Hauptkritikpunkt an dem Allgemeinen Patienten-Verband beanstanden, versuchen sie damit, diese Satzung unter Verfälschung des Sachverhaltes und unberechtigter Kritik an der Satzung dem jetzigen Präsidenten des Verbandes anzulasten.
Das ist aus den o.a. Gründen unzulässig und unbegründet.
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen den Sachverhalt, um den Allgemeinen Patienten-Verband und dessen Präsidenten zu diffamieren und verletzen dessen Persönlichkeitsrechte als angeblichem Manipulateur einer - wie die Herren Kranich und Dr. Hörmann ausdrücklich wahrheitswidrig behaupten - undemokratischen und intransparenten Satzung.
Im übrigen können die Herren Kranich und Dr. Hörmann sich jederzeit mit einer Beschwerde über die Satzung an das Registergericht wenden, statt in der Öffentlichkeit wahrheitswidrige und ehrabschneiderische Behauptungen zu verbreiten, wenn die sie meinen, daß die Satzung verbesserungsbedürftig sei.
Die falsche Behauptung, daß der Präsident des Allgemeinen Patienten-Verbandes fast genauso lange wie der Verband besteht, Präsident gewesen sei, ist nicht wertfrei aufgestellt worden, sondern soll dazu dienen, den Präsidenten für die angeblichen Mängel des Verbandes im allgemeinen und für die angeblichen Mängel der Satzung im besonderen verantwortlich zu machen und ihn als unlautere Person hinzustellen, der - wie es im weiteren Text der "Warnung vor dem Allgemeinen Patienten-Verband" suggeriert wird - in der Öffentlichkeit einen falschen Eindruck hervorrufe und über eine undemokratische und intransparente Satzung an der Macht halte.
Auf der Basis dieser Verleumdungen und Sachverhaltsverfälschungen erfolgen sodann die weiteren Angriffe gegen den Allgemeinen Patiienten-Verband und dessen Präsidenten wie folgt:
3.
"Er nennt sein Büro ´Bundespatientenstelle´ ..."
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt. Es ist unwahr, daß er - der Arzt Christian Zimmermann - sein Büro "Bundespatientenstelle" nennt.
Wahr ist vielmehr folgendes:
Die Bundespatientenstelle ist die Geschäftsstelle des Allgemeinen Patientenverbandes e. V. in der Deutschhausstr. 28, 35037 Marburg. Es handelt sich dabei ausschließlich um die Räumlichkeiten des Verbandes, die auch ausschließlich für Angelegenheiten des Verbandes genutzt werden und auch in der Vergangenheit ausschließlich für Angelegenheiten des Verbandes genutzt wurden. Diese Geschäftsstelle des Verbandes wird weder anderweitig als Büro eines Arztes genutzt, noch ist sie jemals anderweitig als Büro genutzt worden und auch nie als anderweitiges Büro bezeichnet worden.
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann können auch nicht mit der Ausrede gehört werden, daß hiermit das Büro des Allgemeinen Patienten-Verbandes "gemeint" gewesen sei. Dann hätten sie das auch so sagen können und sagen müssen. Wenn die Herren Kranich und Dr. Hörmann von dem "Arzt Christian Zimmermann" sprechen und sodann unmittelbar anfügen "Er nennt sein Büro Bundespatientenstelle", dann wird jeder Leser diese Sachverhaltsverfälschung so auffassen, als würde hier ein Arzt sein Büro hochstaplerisch und angeberisch als "Bundespatientenstelle" bezeichnen.
4.
" ... und erweckt bei seinen öffentlichen Auftritten in den Medien häufig den Eindruck, er werde Patienten, die sich durch Behandlungsfehler geschädigt fühlen, zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verhelfen, wenn sie Mitglied seines Vereins werden."
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt. Die Behauptung, der Präsident des Allgemeinen Patienten-Verbandes, der Arzt Christian Zimmermann, erwecke bei seinen öffentlichen Auftritten in den Medien häufig den Eindruck, er werde Patienten, die sich durch Behandlungsfehler geschädigt fühlen, zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verhelfen, wenn sie Mitglied seines Vereines werden, ist unwahr und irreführend.
Wahr ist vielmehr folgendes:
Der Präsident des Allgemeinen Patienten-Verbandes, Herr Christian Zimmermann hat stets und zu Recht darauf hingewiesen, daß er als Arzt - im Gegensatz zu "Diplompädagogen" und anderen medizinischen Laien - in der Lage ist, die Berechtigung von Kunstfehlervorwürfen zu beurteilen und insoweit die Patienten sachgerecht medizinisch beraten zu können. Ein Arzt, dem ein Kunstfehler vorgeworfen wird, schuldet nämlich nicht den Erfolg einer Behandlung, sondern nur eine sachgerechte Dienstleistung. Ob ein unerwünschtes Ergebnis einer ärztlichen Behandlung aber auf Ärztepfusch oder auf einen schicksalhaften Verlauf zurückzuführen ist, kann in aller Regel der Patient nicht beurteilen. Zur Beurteilung dieser medizinischen Fachfragen ist ärztlicher Sachverstand regelmäßig unerläßlich.
Was dann aber die Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen angeht, hat Herr Zimmermann nie behauptet oder den Eindruck erweckt, er werde Patienten, die sich durch Behandlungsfehler geschädigt "fühlen", zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verhelfen, wenn sie Mitglied seines Vereines werden. Wie oben dargelegt, kommt es nicht darauf an, ob sich Patienten durch Behandlungsfehler geschädigt "fühlen", sondern vielmehr darauf an, daß sie durch ärztliche Sorgfaltsmängel geschädigt worden sind. Herr Zimmermann hat nie den Eindruck erweckt, daß Patienten, die sich durch Behandlungsfehler geschädigt "fühlen", Schadensersatz und Schmerzensgeld bekommen können, wenn sie Mitglied seines Vereines werden.
Bereits dies ist eine infame Unterstellung, mit der dem Präsidenten des Allgemeinen Patienten-Verbandes angelastet wird, daß er sich nach dem "Gefühl" der Patienten richte. Das Gegenteil ist der Fall: Er richtet sich nach den Grundsätzen einer wissenschaftlich fundierten Medizin und nicht nach dem "Gefühl" von medizinischen Laien.
Er hat auch nie den Eindruck erweckt, Patienten zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verhelfen zu können, wenn sie Mitglied seines Vereines werden. Vielmehr ist das nach Klärung des medizinischen Sachverhaltes die Aufgabe der auf ärztliches Haftungsrecht spezialisierten Anwälte des Allgemeinen Patientenverbandes. Die Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen erfolgt ausschließlich über diese. Herr Zimmermann hat nie etwas anderes behauptet oder diesen Eindruck erweckt.
Es sich handelt sich auch nicht um eine Meinungsäußerung der Herren Kranich und Dr. Hörmann, denn diese o.a. Behauptung ist ohne jeglichen sachlichen Gehalt frei erfunden.
Kein Mitglied hat jemals diesen von Kranich und Dr. Hörmann behaupteten "Eindruck" gewonnen und konnte auch keinen solchen Eindruck gewinnen, weil nirgends und in keiner Hinsicht ein solcher "Eindruck" vermittelt wurde sondern vielmehr im rund 60-seitigen Informationsmaterial des Allgemeinen Patienten-Verbandes, das auch komplett ins Internet gestellt wurde, ausführlichst dargestellt und jedem Interessenten vor Beitritt erläutert wird, wie der Allgemeine Patienten-Verband arbeitet:
Die Beurteilungen von Patientenanliegen erfolgt auf der Basis einer wissenschaftlich fundierten Medizin und nicht nach "Gefühl" und die Durchsetzung von Ansprüchen erfolgt durch spezialisierte Vertrauens-Anwälte des Allgemeinen Patienten-Verbandes.
Damit kennt jedes Mitglied Ziele und Arbeitsweise des Allgemeinen Patienten-Verbandes. Die von den Herren Kranich und Dr. Hörmann konstruierte Sachverhaltsverfälschung, wonach Mitglieder den von den Herren Kranich und Dr. Hörmann behaupteten falschen Eindruck gewonnen hätten, ist folglich frei erfunden.
Dieser Sachverhalt einer umfassenden und zutreffenden Information jedes Mitglieds ist dem Beweis zugänglich. Damit handelt es sich auch nicht um eine Meinungsäußerung der Herren Kranich und Dr. Hörmann sondern und eine ehrverletzende, ehrabschneiderische und wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung.
Jedermann weiß, daß ein Arzt nicht zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verhilft. Das ist anwaltliche Aufgabe. Wenn dem "Arzt Christian Zimmermann" unterstellt wird, daß er gleichwohl diesen Eindruck erwecke, falls die Patienten "Mitglied seines Vereins" würden, dann wird ihm ehrabschneiderisch eine Täuschungshandlung zwecks Irrtumserregung, Vermögensschädigung und Vermögensschaden durch Beitragsleistung unterstellt
Kurzum, so wird dem Leser suggeriert: der "Arzt Christian Zimmermann" sei ein Betrüger, der - wie im weiteren Text behauptet wird - Patienten "schädige", indem er einen falschen Eindruck erwecke.
Genau das wird von den Herren Kranich und Dr. Hörmann unterstellt und ist die von den Herren Kranich und Dr. Hörmann jedem Lesers der Internet-Hetze suggerierte Schlußfolgerung. Auf der Basis dieser Hetze rufen die Herren Kranich und Dr. Hörmann sodann im späteren Text weitere angeblich "Geschädigte" dazu auf, sich bei den Herren Kranich und Dr. Hörmann zu melden (s.u.).
5.
"Seit langem erreichen uns Beschwerden über den Verein. Schon 1995 veröffentlichte die Zeitschrift ökotest einen warnenden Artikel."
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt. Die Behauptung von "Beschwerden" und die weitere Behauptung "schon 1995 veröffentlichte die Zeitschrift Öko-Test einen warnenden Artikel" ist durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen irreführend.
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann wissen genau, daß die "Beschwerden" unberechtigt waren und daß der seinerzeit in der Zeitschrift Öko-Test veröffentlichte Lügen-Artikel dazu führte, daß Öko-Test zur Unterlassung und zum Schadensersatz in Höhe von 12 000.- € rechtskräftig verurteilt wurde, was den Artikel in einem ganz anderen Licht erscheinen läßt. Die den Herren Kranich und Dr. Hörmann bekannte rechtskräftige Verurteilung zur Unterlassung und zu Schadensersatz wird von den Herren Kranich und Dr. Hörmann vollständig und wider besseres Wissen verschwiegen.
Für die Herren Kranich und Dr. Hörmann ist desweiteren evident, daß der uralte, vor 18 Jahren erschienene Artikel in der Zeitschrift "Öko-Test" auf mangelhafter Recherche beruht, denn bei sachgerechter Recherche hätten die Verantwortlichen von "Öko-Test" derartige Schmähungen und derartigen Unsinn nicht veröffentlichen können, deretwegen sie rechtskräftig zur Unterlassung und zu Schadensersatz verurteilt wurden.
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann sind sich darüber im klaren, daß sie mit diesem uralten Artikel, der vor 18 Jahren veröffentlicht wurde und zu Verbot und zur Verurteilung zu Schadensersatz führte, nicht mehr gehört werden können. Deshalb ranken sie sich an der Satzung des Allgemeinen Patienten-Verbandes e.V. hoch und behaupten, daß die Kritik an der Satzung nach wie vor berechtigt sei.
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann können aber auch mit dem Vorwand nicht gehört werden, daß wenigstens die Kritik von "Öko-Test" an der von dem Allgemeinen Patienten-Verband verwendeten, angeblich "irreführende und undemokratische Satzung" weiterhin Bestand hätte. Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen auch hier den Sachverhalt, denn die Satzung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und die Kritik von "Öko-Test" an der Satzung beruht auf einer Verwechslung von Stimmrechten bei der Wahl der Obleute mit den Stimmrechten der Vorstandsmitglieder in der Hauptversammlung.
Der Vorwurf, daß die Präsidiumsmitglieder 50 Stimmrechte für die Auswahl der Obleute hätten, ist frei erfunden und beruht auf der o.a. Verwechslung mit den Stimmrechten in der Hauptversammlung. Nur hier haben die Präsidiumsmitglieder 50 Stimmrechte, die nicht zu beanstanden sind, da es bei Stimmrechten der Delegierten für insgesamt rund 1500 Mitgliedern grob unbillig wäre, den Vorstandsmitgliedern jeweils nur 1 Stimmrecht zuzubilligen. Dazu gibt es auch eine höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH, die besagt, daß derartige Regelungen dann nicht zu beanstanden sind, wenn das Präsidium durch die Obleute überstimmt werden kann. Das ist bei dem Allgemeinen Patienten-Verband allzumal und problemlos der Fall.
Im übrigen gehen diese abwegigen und auf einer Verwechslungen beruhenden Diffamierungen schon deshalb fehl und völlig an der Realität vorbei, weil die Präsidiumsmitglieder noch nie von ihren Stimmrechten in der Hauptversammlung Gebrauch gemacht haben. Auch unter diesem Gerichtspunkt handelt es sich bei dieser Anschwärzung um einen Rufmord, der jeglicher Grundlage entbehrt.
Gerade auch bei diesem Punkt läßt sich belegen, daß dieser Rufmord der Vorbereitung des ehrverletzenden und wahrheitswidrigen Kerns und Ziels dieses Artikels dient: Der Präsident des Allgemeinen Patienten-Verbandes halte sich durch Satzungsmanipulation mithilfe einer angeblich "undemokratischen und intransparenten" Satzung an der Macht.
Wie oben nachgewiesen, ist diese Ehrabschneidung frei erfunden.
Es ist bezeichnend für derartige Machenschaften, daß die Herren Kranich und Dr. Hörmann ohne jegliche Prüfung der Sach- und Rechtslage den Rufmord von "Öko-Test" übernehmen, der seinerseits auf mangelhafter Recherche, Lüge und Verleumdung beruht und keine Grundlage für eine "Warnung" vor dem Allgemeinen Patienten-Verband ist, wobei sie die Verurteilungen von "Öko-Test" wider besseres Wissen verschweigen .
6.
"Als die Beschwerden bei uns immer mehr wurden, schauten wir uns die Satzung genauer an und stellten fest, dass viele ihrer Regelungen nicht unseren Vorstellungen von einem seriösen Patientenverband entsprechen. So warnten wir im September 2007 öffentlich vor einem Beitritt zu diesem Verband, gestützt auf eine Analyse der Satzung." (siehe weiter unten).
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt. Diese Behauptungen sind in den entscheidungserheblichen Punkten frei erfunden. Kern Ihrer Angriffe war zunächst keineswegs die Kritik an der Satzung sondern ursprünglich die Behauptung, der Allgemeine Patienten-Verband halte sein Versprechen, bei Kunstfehlern Hilfe zu leisten nicht ein und "schädige" dadurch Verbraucher und Patienten. Damit stellten die Herren Kranich und Dr. Hörmann den Allgemeinen Patienten-Verband als Betrüger hin, denn wer mit falschen Versprechungen lockt, die er nicht einhält, begeht eine Täuschungshandlung, erregt dadurch einen Irrtum und verursacht durch angeblich erschlichene Beiträge eine Vermögensverschiebung und einen Vermögensschaden.
Diesen falschen Sachverhalt wollten die Herren Kranich und Dr. Hörmann mit falschen Versicherungen an Eides statt "beweisen", welche sie selbst aufgefertigt, ausgedruckt und einfältigen Dritten zur Unterschrift übersandt hatten. Erst als sich durch die o.a. Strafverfahren ihre Machenschaften als solche herausgestellt hatten und sie die falschen Versicherungen an Eides statt und die von ihnen geschaffenen "Zeugen" nicht mehr verwenden können sondern zurücknehmen mußten, ranken sich die Herren Kranich und Dr. Hörmann nunmehr am uralten "Öko-Test"-Artikel hoch und stellen die angeblich unlautere Satzung des Allgemeinen Patienten-Verbandes als Grund ihrer Angriffe gegen den Allgemeinen Patienten-Verband hin.
Auch diese Verfahrensweise durch Wechsel des Vortrags ist allerdings von Irreführung, Sachverhaltsverfälschung und Willkür gekennzeichnet, denn mit dem Passus "Als die Beschwerden bei uns immer mehr wurden ..." versuchen die Herren Kranich und Dr. Hörmann zu suggerieren, daß eine riesige Zahl von "Beschwerden" eingegangen sei. Tatsächlich konnten die Herren Kranich und Dr. Hörmann nur 7 "Beschwerden" als eidesstattliche Versicherungen vorlegen, also nur einige wenige und bei einer rund 40 Jahre bestehenden Tätigkeit des Allgemeinen Patienten-Verbandes ist das alle 5 Jahre eine "Beschwerde". Im übrigen haben sich die "Beschwerden" samt und sonders als unberechtigt herausgestellt und wurden schleunigst von diesen Querulanten zurückgenommen, nachdem zwei von diesen strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden waren.
Schließlich ist die Behauptung der Herren Kranich und Dr. Hörmann auch insoweit von Willkür gekennzeichnet, als sie ausführen, daß die Satzung - wie die Herren Kranich und Dr. Hörmann sagen - "nach unseren Vorstellungen" nicht einem seriösen Verein entsprächen. Nicht die "Vorstellungen" der Herren Kranich und Dr. Hörmann sondern die gesetzlichen und vereinsrechtlichen Bestimmungen sind entscheidend, denen die Satzung des Allgemeinen Patienten-Verbandes uneingeschränkt entspricht. Mit willkürlichen, subjektiven "Vorstellungen" können die Herren Kranich und Dr. Hörmann nach Belieben alles "begründen". Die Tatsache, daß sie sich ein "Hintertürchen" unter Hinweis auf ihre subjektiven "Vorstellungen" offenhalten, belegt die Haltlosigkeit ihrer Angriffe.
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann jeder Verein seine Angelegenheiten so regeln, wie er das für erforderlich hält. Daß der Allgemeine Patienten-Verband die gesetzlichen Bestimmungen verletze, behaupten die Herren Kranich und Dr. Hörmann selbst nicht und mischen sich deshalb unter den o.a. Vorwänden unzulässig und unberechtigt in die internen Angelegenheiten des Allgemeinen Patienten-Verbandes ein.
7.
"Gegen einen Teil dieser Veröffentlichung erwirkte der APV, nachdem wir seine Abmahnung nicht befolgten, einen Monat später eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln. Aber unsere Rechtsmittel hatten Erfolg: Die einstweilige Verfügung wurde durch Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Februar 2008 aufgehoben. In allen Punkten wurde zu unseren Gunsten entschieden und dem APV die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 16. Mai 2008, Az.: 6 U 46/08) wurde dies rechtskräftig bestätigt."
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt. Sie verschweigen, daß sie die o.a. falschen Versicherungen an Eides statt in den vorhergehenden Gerichtsinstanzen vorgelegt haben, was diese Gerichtsentscheidungen, deren sich die Herren Kranich und Dr. Hörmann berühmen, in einem ganz anderen Licht erscheinen läßt. Sie verschweigen desweiteren, daß sie nach Strafverfahren die von ihnen mittels dieser falschen eidesstattlichen Versicherungen geschaffenen "Zeugen" bei dem nunmehr anstehenden Hauptsache-Verfahren bei dem Hanseatischen OLG Hamburg zurücknehmen mußten, so daß sie nunmehr ohne Zeugen dastehen. Auch dies läßt die bisherigen Gerichtsentscheidungen in einem ganz anderen Licht erscheinen.
Die Versicherungen an Eides statt, welche die Herren Kranich und Dr. Hörmann ausgefertigt, ausgedruckt und an einfältige Dritte übersandt sowie diese zur Unterschrift verleitet hatten, haben sich nach Strafverfahren als falsch herausgestellt.
8.
"Doch der streitbare Präsident klagte weiter, um uns die Warnung zu verbieten. Aber auch vor dem Landgericht Hamburg, wo die Verhandlung in der Hauptsache am 8. Juni 2010 stattfand, hatte er keinen Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen und der APV hat wieder die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Urteil vom 9.6.2010, Az.: 416 O 173/08)."
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt. Sie verschweigen nämlich, daß die sie auch bei dem LG Hamburg die falschen Versicherungen an Eides statt vorgelegt hatten.
Erst nach der Entscheidung des LG Hamburg wurden zwei der Personen, welche die Herren Kranich und Dr. Hörmann zur Unterschrift unter die von den Herren Kranich und Dr. Hörmann ausgefertigten falschen Versicherungen an Eides statt verleitet hatten, strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen, woraufhin alle weiteren Personen ihre Unterschriften unter die Versicherungen an Eides statt schleunigst zurückzogen, so daß die Herren Kranich und Dr. Hörmann nunmehr ohne die von ihnen geschaffenen "Zeugen" vor dem OLG Hamburg dastehen und sodann ihre bisherigen "Zeugen"-Angebote ausdrücklich auch selbst zurückgenommen haben.
Die eine der beiden Personen, die strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden waren, hat nach Anklageerhebung gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Nachdruck zu ihrer Entlastung erklärt, daß sie die falsche Versicherung an Eides statt doch "nur der Verbraucherzentrale zuliebe" unterschrieben hat.
9.
Die Argumente des APV gegen unsere Warnung
Anwälte des APV hatten in allen drei Instanzen behauptet, wir stünden zu diesem Verein in einem Wettbewerbsverhältnis, weil auch die Verbraucherzentrale Hamburg Patientenberatung anbietet, und wir seien darauf aus, mit der Veröffentlichung einem Konkurrenten zu schaden. Die Gerichte dagegen erkannten jedes Mal, dass wir uns im Rahmen unserer satzungsgemäßen Aufgaben um eine objektive Information der Verbraucher bemüht haben. Der gesamte Beitrag sei "von der Zielsetzung der Verbraucheraufklärung" geprägt, schreibt etwa das Landgericht Köln. Auch alle Einzelaussagen unserer Veröffentlichung wurden für berechtigt befunden. Soweit wir Tatsachen behauptet hatten, konnten wir sie beweisen, wie etwa die Beschwerden von APV-Mitgliedern oder die Auszüge aus der Satzung. Und wo es um Meinungsäußerungen ging, wie etwa bei der Warnung, folgten die Gerichte voll und ganz unseren Begründungen und sahen in keinem Fall einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des APV-Präsidenten. Unsere Warnung sei keine Schmähkritik, sondern eine "legitime Auseinandersetzung in der Sache" und unsere Äußerungen "ausnahmslos zulässige Meinungsäußerungen oder wahre Tatsachenbehauptungen".
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt. Sie verschweigen auch hier, daß sie die o.a. falschen Versicherungen an Eides statt bei den Gerichten vorgelegt hatten. Obwohl die Herren Kranich und Dr. Hörmann wissen, daß sie selbst durch Rücknahme der Zeugenangebote die Beschwerde-Vorwürfe von Dritten - die sie zur Unterschrift unter falsche Versicherungen an Eides statt verleitet hatten - nicht mehr aufrechterhalten, stellen die Herren Kranich und Dr. Hörmann den Sachverhalt immer noch so dar, als hätte die vorhergehenden Gerichte zu Recht so entschieden.
Insbesondere verschweigen die Herren Kranich und Dr. Hörmann, daß sie diese Zeugenangebote nunmehr gegenüber dem OLG Hamburg im Hauptsache-Verfahren selbst zurückgenommen haben und jetzt unter fundamentaler Änderung der Vorwürfe ihre öffentlichen Angriffe gegen den Allgemeinen Patienten-Verband nicht mehr auf die falschen Versicherungen an Eides statt - mit der Verleumdung, daß der Allgemeine Patienten-Verband sein Versprechen zur Unterstützung und Beratung bei Kunstfehlern nicht einhalte - sondern auf einen Uralt-Artikel aus der Zeitschrift "Öko-Test" zu stützen versuchen und jetzt die Satzung angreifen, wobei sie desweiteren verschweigen, daß dieser vor 18 Jahren erschienene Lügen- und Hetzartikel zu einem rechtskräftigen Verbot sowie zu einer rechtskräftigen Verurteilung zu Schadensersatz geführt hat und die Angriffe gegen die Satzung auf einer Verwechslung von Stimmrechten beruht.
10.
"Wir wiederholen also unsere Warnung vor dem Allgemeinen Patientenverband (APV) und bieten Geschädigten an, sich bei uns zu melden: Verbraucherzentrale Hamburg, Patientenberatung"
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt. Die Behauptung von "Geschädigten" ist frei erfunden und eine infame Stimmungsmache. Die "Schädigung" - so hatten die Herren Kranich und Dr. Hörmann ursprünglich behauptet - bestünde darin, daß der Allgemeine Patienten-Verband sein Versprechen, bei Kunstfehler Hilfe zu leisten nicht einhalte. Das wurde widerlegt. Da es keine "Geschädigten" durch den Allgemeinen Patienten-Verband gibt, kann es auch keine "Warnung" vor dem Allgemeinen Patienten-Verband geben.
Geschädigt hat nicht der Allgemeine Patienten-Verband diese Mitglieder, sondern die Herren Kranich und Dr. Hörmann, indem diese die einfältigen Personen zu falschen Versicherungen an Eides statt mit strafrechtlichen Konsequenzen und hohen Kostenfolgen anstifteten.
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann können in keinem einzigen Fall eine "Schädigung" durch den Allgemeinen Patienten-Verband beweisen. Ihre bisherigen Angriffe wurden widerlegt. Die eidesstattlichen Versicherungen haben sich als falsch erwiesen. Deshalb mußten die Herren Kranich und Dr. Höramnn auch den Internetauftritt fundamental ändern, versuchen aber gleichwohl, durch Stimmungsmache "Geschädigte" zu erfinden.
Dagegen haben die Herren Kranich und Dr. Hörmann Dritte erheblich geschädigt:
Die von den Herren Kranich und Dr. Hörmann ausgefertigten und zur Unterschrift an einfältige Personen übersandten Versicherungen an Eides statt, mit denen die Herren Kranich und Dr. Hörmann eine "Schädigung" durch den Allgemeinen Patienten-Verband vortäuschten, haben sich nicht nur als falsch erwiesen, sondern auch zu hohen Kostenfolgen in Höhe von jeweils rund 1000 € für diejenigen Personen geführt, die strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wurden. Die Abgabe sowie die Anstiftung zu falschen Versicherungen an Eides statt ist ein Delikt.
Der Gipfel der Machenschaften der Herren Kranich und Dr. Hörmann ist es aber, daß sie sogar noch nach der Widerlegung ihrer vorgetäuschten und nunmehr zurückgenommenen "Zeugen" immer noch von "Geschädigten" fabulieren und diese offensichtlich haltlose "Warnung vor dem Allgemeinen Patienten-Verband" jetzt unter Hinweis auf einen uralten Hetzartikel in "Öko-Test" mit haltlosen Angriffen auf die Satzung zu rechtfertigen versuchen, obwohl ihnen die rechtskräftigen Verurteilungen von "Öko-Test" bekannt sind und die Satzung nicht zu beanstanden ist.
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann handeln auch insoweit wider besseres Wissen, als sie verschweigen, daß sie wohlweislich gegenüber dem OLG Hamburg diese "Zeugen"-Angebote zurückgenommen haben, weil sie bei der jetzigen Sach- und Rechtslage davon ausgehen müssen, daß die - von den Herren Kranich und Dr. Hörmann zu falschen Versicherungen an Eides statt verleiteten - "Zeugen" gegenüber dem OLG Hamburg diese Machenschaften der Herren Kranich und Dr. Hörmann bestätigen und gegen diese aussagen würden, wie dies bereits eine "Zeugin" gemacht hat, die im Strafverfahren zu ihrer Entlastung ausdrücklich und mit Nachdruck bekundet hat, daß sie die falsche Versicherung an Eides statt doch "nur der Verbraucherzentrale zuliebe" unterschrieben hat.
Den beiden Personen, die wegen der falschen Versicherungen an Eides statt strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wurden, sind Kosten des Strafverfahrens in Höhe von jeweils rund 1000 € entstanden. Wer hier Patienten und einfältige Dritte schädigt, ergibt sich aus diesem Sachverhalt.
Weitere Kosten zu Lasten der weiteren zu falschen Versicherungen an Eides statt verleiteten Personen wurden nur deshalb wurden vermieden, weil der Allgemeine Patienten-Verband die weiteren Personen über die o.a. Strafverfahren informiert hat, so daß diese die Unterschriften unter die falschen Versicherungen an Eides statt unverzüglich zurücknehmen und strafrechtliche Konsequenzen mit entsprechenden Kostenfolgen vermeiden konnten, die auch sonst in den weiteren Fällen entstanden wären.
Es ist folglich der Allgemeine Patienten-Verband, der Hilfe auch für die Opfer der Verbraucherzentrale Hamburg geleistet hat, die zur Unterschrift unter falsche Versicherungen an Eides statt verleitet worden waren und somit diese von den Herren Kranich und Dr. Hörmann verleiteten Personen vor entsprechenden Schäden durch die Verbraucherzentrale Hamburg geschützt hat.
11.
"Warum wir warnen
Anlass unserer Warnung ist eine genauere Analyse von Satzung und Beitragsordnung des APV, die wir für unseriös und undemokratisch halten."
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt. Anlaß ihrer Hetzkampagne in Form der "Warnung" waren ursprünglich die Querelen von Personen, die unberechtigte Beschwerden vortrugen und von den Herren Kranich und Dr. Hörmann zur Unterschrift unter falsche Versicherungen an Eides statt des Inhalts verleitet worden waren, daß der Allgemeine Patienten-Verband sein Versprechen zur Unterstützung und Beratung bei Kunstfehlern nicht einhielte. Das wurde widerlegt.
Erst jetzt versuchen die Herren Kranich und Dr. Hörmann in der im Kern fundamental geänderten Version der aktuellen "Warnung", sich auf die "genauere Analyse von Satzung und Beitragsordnung" als angeblichen "Anlaß" der "Warnung" herauszureden, nachdem die Herren Kranich und Dr. Hörmann selbst die falschen Versicherungen an Eides statt nicht mehr aufrechterhalten können und diese "Zeugen"-Angebote gegenüber dem OLG Hamburg zurückgenommen haben.
Die Satzung des Allgemeinen Patienten-Verbandes, an der sich die Herren Kranich und Dr. Hörmann hochranken, ist weder "unseriös" noch "undemokratisch" sondern entspricht in allen Punkten den gesetzlichen und vereinsrechtlichen Voraussetzungen und Bestimmungen gem. §§ 21 - 79 BGB. Darauf kommt es an, nicht aber darauf, was die Herren Kranich und Dr. Hörmann im Rahmen ihrer "Vorstellungen" und einer willkürlichen Beurteilung "für unseriös und undemokratisch halten".
Auffallen muß insoweit, daß die Herren Kranich und Dr. Hörmann bezüglich der Satzungskritik mit der Wendung "die wir für unseriös und undemokratisch halten" ein "Hintertürchen" offenhalten, um gerichtlichen Ansprüchen auf Unterlassung dieser Diffamierung zu entgehen.
Im übrigen kann jeder Verein seine Satzung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der vereinsrechtlichen Privatautonomie so gestalten, wie er will. Die anmaßende Behauptung der Herren Kranich und Dr. Hörmann, die suggerieren, daß die Satzung "unseriös und undemokratisch" sei, ist nicht nur falsch, sondern stellt auch eine unzulässige und anmaßende Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Allgemeinen Patienten-Verbandes dar.
Daß die Satzung des Allgemeinen Patienten-Verbandes nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspräche, haben die Herren Kranich und Dr. Hörmann noch nicht einmal behauptet, geschweige denn dargetan oder bewiesen.
12.
"Hier einige Zitate aus der Satzung und der Beitragsordnung des Allgemeinen Patientenverbands APV, die beide vollständig auf der Homepage www.patienten-verband.de zu finden sind (wir fanden sie am 04.09.2007 und ergänzt am 25.08.2010)."
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit den folgendenden Ausführungen den Sachverhalt, indem sie Zitate aus Satzung und Beitragsordnung aus dem Zusammenhang reißen und insbesondere verschweigen, daß es sich bei dem Allgemeinen Patienten-Verband um einen Idealverein gem. § 21 BGB handelt, um sodann aus dieser Sachverhaltsverfälschung durch Verschweigen dieser Tatsache ihre Angriffe gegen den Allgemeinen Patienten-Verband mit aus dem Zusammenhang gerissenen Texten abzuleiten.
Dazu folgendes:
Mit aus dem Zusammenhang gerissenen Textteilen unter Verschweigen der ideellen Zielsetzung des Allgemeinen Patienten-Verbandes läßt sich alles "beweisen". Aber auch die aus dem Zusammenhang gerissenen Textteile der Satzung und die weiteren Zitate der Herren Kranich und Dr. Hörmann sind bereits für sich weder geeignet, die "Warnung" noch die Unterstellung von angeblich "Geschädigten" zu rechtfertigen. Das wird nachfolgend Punkt für Punkt unter Beweis gestellt.
13.
"Gemeinnützigkeit zweifelhaft
Die Satzung enthielt zum Zeitpunkt unserer Warnung keinen Hinweis auf Gemeinnützigkeit. Daher kann der APV damals gar nicht als gemeinnützig anerkannt gewesen sein. Durch eine Satzungsänderung hat er im Juni 2009 die Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung in die Satzung eingefügt. Ob er seitdem aber tatsächlich vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde, bezweifeln wir, denn erstens ist so eine Anerkennung nicht so einfach zu bekommen, und zweitens würde der Verein das auf seiner Homepage wahrscheinlich sichtbar hervorheben. Das konnten wir jedoch bisher nicht feststellen."
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt. Diese Behauptungen sind in den entscheidungserheblichen Punkten abwegig.
Zunächst vorab insoweit folgendes:
Kein Verein muß gemeinnützig sein. Auch bei einem nicht gemeinnützigen Verein gibt es keine Berechtigung, deshalb von einer "Schädigung" der Mitglieder zu sprechen und dann eine "Warnung" auszusprechen, wenn ein Verein nicht gemeinnützig ist. Schon deshalb sind die Ausführungen der Herren Kranich und Dr. Hörmann abwegig und lediglich Stimmungsmache, mit der sie sich an der Gemeinnützigkeit hochranken.
Kein Verein muß desweiteren in der Satzung auf die Gemeinnützigkeit hinweisen, so daß die Prämissen falsch sind, von denen die Herren Kranich und Dr. Hörmann ihre falschen Schlußfolgerungen ableiten. Abgesehen davon sind ihre Ausführungen unzutreffend:
Der Allgemeine Patienten-Verband wurde 1975 in Kassel gegründet und 1976 als gemeinnützig vom Finanzamt in Kassel anerkannt.
Die Richtlinien für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wurden von den Hessischen Finanzbehörden enger gefaßt. Deshalb hat der Allgemeine Patienten-Verband auf der Hauptversammlung im Jahr 2009 die Satzung in 2 Punkten präzisiert und eine Fortsetzung der Gemeinnützigkeit beantragt.
Auch das ist kein Grund, von "Geschädigten" zu sprechen und vor dem Allgemeinen Patienten-Verband zu warnen. Die Herren Kranich und Dr. Hörmann suchen vielmehr krampfhaft Vorwände, um den Allgemeinen Patienten-Verband zu diffamieren und anzuschwärzen.
14.
"Keine verbindlichen Zusagen
Die beigetretenen Patienten durch Rat und Tat zu unterstützen, ist Zweck des Vereins" (Satzung § 1). Es folgen weitere Ziele - allerdings keine konkreten Verpflichtungen oder Zusagen. Es wird kein Schutzbrief ausgegeben, der den Mitgliedern das Recht auf Unterstützung in definierten Fällen gäbe."
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt. Diese Behauptungen sind in den entscheidungserheblichen Punkten frei erfunden. Selbstverständlich kann der Allgemeine Patienten-Verband in seiner Satzung keine "konkreten Verpflichtungen oder Zusagen" formulieren. Das ist nicht Sinn und Zweck einer Satzung. Es werden aber sehr wohl konkrete Verpflichtungen und Zusagen auf der Basis der Satzung in dem rund 60-seitigen Informationsmaterial des Allgemeinen Patienten-Verbandes insbesondere bei ärztlichen Behandlungsfehlern gemacht.
Beweis: Internetauftritt des Allgemeinen Patienten-Verbandes unter
www.patienten-verband.de/Kunstfehler_was_tun?
Dort verpflichtet sich der Allgemeine Patienten-Verband zur Unterstützung und Beratung und führt diese in 5 Schritten substantiiert aus. Dies entspricht einem Schutzbrief, der den Mitgliedern das Recht auf Unterstützung und Beratung in definierten Fällen gibt.
15.
"Einklagbar sind Rat und Tat nicht, wie mehrere Gerichte feststellten, als Mitglieder wegen fehlender Unterstützung vor Ablauf der Kündigungsfrist den Verein verlassen wollten."
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt. Diese Behauptungen sind frei erfunden. Bei den Gerichtsentscheidungen ging es darum, daß Mitglieder ihre Beiträge nicht bezahlen wollten, weil der Allgemeine Patienten-Verband diesen Mitgliedern bei deren Anliegen nicht bestätigen konnte, was diese gerne hören wollten. Die Beurteilung der Anliegen von Mitgliedern durch den Allgemeinen Patienten-Verband erfolgt auf der Basis der medizinischen Wissenschaft sowie der Sach- und Rechtslage und nicht auf der Grundlage der abwegigen Wunschvorstellungen von medizinischen Laien. Für Gefälligkeitsbeurteilungen gibt sich der Allgemeine Patienten-Verband nicht her.
Dazu folgendes:
Die ärztliche Tätigkeit ist eine Dienstleistung höherer Art. Es gilt folglich Dienst- und nicht Werkvertragsrecht. Der Arzt ist nicht zum Erfolg einer Behandlung, sondern lediglich zu einer ärztlichen Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt verpflichtet. Der Patient kann aber in aller Regel nur Erfolg oder Mißerfolg einer Behandlung beurteilen, die gerade nichts darüber aussagen, ob der Arzt mit der gebotenen Sorgfalt behandelt hat und ob ein Schaden Folge von Ärztepfusch oder Folge eines schicksalshaften Geschehensablaufes ist. Das kann regelmäßig nur ein Arzt beurteilen.
Gelegentlich gibt es Patienten, die diesen Sachverhalt nicht zu begreifen vermögen und die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge davon abhängig machen wollen, daß der Allgemeine Patienten-Verband ihnen gegen die Grundsätze einer wissenschaftlich fundierten Medizin das bestätigt, was sie gerne hören wollen. Für unseriöse Gefälligkeitsbeurteilungen gibt sich der Allgemeine Patienten-Verband aber nicht her. Die Gerichte haben zutreffend festgestellt, daß die Mitglieder ihre Beitragszahlungen nicht von einer ihnen genehmen Aussage des Allgemeinen Patienten-Verbandes bei ihren persönlichen Anliegen gemäß ihren abwegigen Wunschvorstellungen abhängig machen können, die solche Querulanten als "fehlende Unterstützung" ansehen.
Im übrigen wird den Mitgliedern auch dann geholfen, wenn der Allgemeine Patienten-Verband feststellt, daß sie - z.B. bei einem Kunstfehler-Verdacht - von einem falschen Sachverhalt ausgehen und sie entsprechend belehrt, denn dann werden sie davon abgehalten, aussichtslose Prozesse zu führen.
16.
"Hoher Beitrag
Der Mindest-Beitrag ist einkommensabhängig gestaffelt und orientiert sich an 1 % der Höhe der monatlichen Netto-Einkünfte bis zu einer Obergrenze der Netto-Einkünfte in Höhe von 2000.- Euro." (Beitragsordnung Abs. 3). "Für den monatlichen Mindest-Beitrag gilt somit folgende Staffel (Euro): Ab 500.- 5.- / ab 1000.- 10.- / ab 1500.- 15.- / ab 2000.- 20.-." (Beitragsordnung Abs. 4). Das ist aber noch nicht alles: "Jedes Mitglied entrichtet einen monatlichen Zusatz-Beitrag nach Wertschätzung der Ziele des Verbandes. Die Angabe eines Zusatzbeitrages ist bei jedem Mitglied erforderlich. Hier haben insbesondere gut verdienende Mitglieder die Möglichkeit, den Verband durch einen angemessenen Zusatz-Beitrag zu unterstützen." (Beitragsordnung Abs. 5)."
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen über einen angeblich "hohen Beitrag" den Sachverhalt. Diese Behauptungen sind insoweit frei erfunden. Es ist gerichtsbekannt, daß Kunstfehlerverfahren zu den aufwendigsten Verfahren überhaupt gehören und nicht selten mit hohen und höchsten Streitwerten bis in den Millionenbereich geführt werden.
Fällt ein Patient einem der üblichen Anwälte in die Hände, werden meist sofort angesichts der hohen und höchsten Streitwerte Anwaltshonorare und Vorschüsse in Höhe von mehreren tausend € fällig, ohne daß die Anwälte im 1. Schritt helfen können, weil sie den medizinischen Sachverhalt nicht zu beurteilen vermögen und somit nicht feststellen können, ob ein Kunstfehler oder ein schicksalshafter Verlauf zu dem Schaden und dem unerwünschten Ergebnis geführt hat.
Für Bagatell-Beiträge leistet hier der Allgemeine Patienten-Verband dagegen von vornherein die wichtige Organisation der Hilfe, indem durch das Zusammenwirken von auf Kunstfehler spezialisierten, objektiv urteilenden Ärzten und im ärztlichen Haftungsrecht besonders bewanderten, seriösen Anwälten die Patienten sachgerecht beraten werden und nicht zwecks Erlangung von hohen und höchsten Anwaltshonoraren in aussichtlose Prozesse getrieben werden.
Wie die Herren Kranich und Dr. Hörmann selbst einräumen müssen, erfolgt die Beitragsbemessung nach einer sozialen Staffelung, damit niemand aus finanziellen Gründen von einer Mitgliedschaft abgehalten wird. 1% seines Netto-Einkommens bei einer "Deckelung" bei 20 € pro Monat kann jeder bezahlen. Dadurch unterstützt der Starke den Schwachen. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Herren Kranich und Dr. Hörmann aus dieser sozialen Staffelung eine angebliche "Schädigung" der Mitglieder und eine "Warnung vor dem Allgemeinen Patienten-Verband" ableiten wollen.
Der Zusatz-Beitrag dient dem Ausgleich der Staffel, da diese nur ein grobes Raster bietet und insbesondere sehr gut verdienende Mitglieder hier die Möglichkeit haben, den Allgemeinen Patienten-Verband weitergehend zu unterstützen. Auch dieser soziale Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden und weder ein Grund von "Geschädigten" zu sprechen noch vor dem Allgemeinen Patienten-Verband zu warnen.
Im übrigen fällt folgendes auf:
Der "Diplompädagoge" Kranich, der großspurig als "Abteilungsleiter Gesundheit und Patientenschutz" der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. auftritt, obwohl er als medizinischer Laie mangels ärztlicher Sach- und Fachkenntnis insbesondere die komplexen medizinischen Sachverhalte beim Kunstfehler-Verdacht nicht beurteilen kann, verlangt für seine laienhafte "Beratung" ohne ärztliche Sachkenntnis einen Stundensatz in Höhe von 66.- €. Er hat bisher nicht bestritten, daß die "Abteilung" aus ihm besteht. Er hat nur eine Sekretärin.
Bei dem Stundensatz des "Abteilungsleiters" und medizinischen Laien Kranich in Höhe von 66.- € können sich die Mitglieder des Allgemeinen Patienten-Verbandes im unteren Bereich der sozial gestaffelten monatlichen Beiträge zwischen 5.- € und 20.- € ein ganzes Jahr lang im unteren Bereich der Beitragsstaffel unbegrenzt beraten lassen, im oberen Bereich des Beitragsstaffel drei Monate lang.
Wer hier hohe finanzielle Forderungen stellt, erschließt sich aus diesem Sachverhalt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß der medizinische Laie Kranich von der Stadt Hamburg monatlich ohnehin rund 20 000 € erhält, von denen er auch seine Sekretärin bezahlen muß. Geht man von einem großzügigen Sekretärinnen-Gehalt in Höhe von 4000.- € aus, bleibt für den "Abteilungsleiter" Kranich immer noch genug übrig. Das reicht dem "Diplompädagogen" Kranich aber nicht. Deshalb berät er Patienten als medizinischer Laie bei dem o.a. Stundensatz in Höhe von 66.- €. Der Verein "Verbraucherzentrale Hamburg e.V." deklariert seine Tätigkeit als gemeinnützig, uneigennützig und selbstlos.
17.
"Zwang zum Bankeinzug
Die Beiträge sind am 1. eines jeden Monats fällig und werden ausschließlich im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung unter Angabe der Bankverbindung und Mitteilung von Mindest-Beitrag und Zusatz-Beitrag ist deshalb Voraussetzung für die Aufnahme in den Verband." (Beitragsordnung Abs. 8)."
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt im Kontext ihrer Ausführungen. Diese Behauptungen sind abwegig, denn das Lastschriftverfahren durch EDV-gesteuerten Sammeleinzug ist in allen größeren, gut geführten Vereinen heute die Regel, um unnötigen und vermeidbaren Verwaltungsaufwand zu verhindern und die finanziellen Mittel möglichst weitgehend den eigentlichen Verbandsaufgaben zukommen zu lassen.
Jede andere Art der Beitragsentrichtung wäre mit einem unvergleichlich höheren Verwaltungsaufwand verbunden. Auch die Herren Kranich und Dr. Hörmann müßten in der Lage sein, diesen schlichten Sachverhalt zu begreifen. Diese diffamierende Behauptung von einem "Zwang zum Bankeinzug" dient folglich lediglich dazu, den Allgemeinen Patienten-Verband mit abwegigen und geradezu absurden Vorwänden anzugreifen und anzuschwärzen.
Der Vorstand des Allgemeinen Patienten-Verbandes würde seine Pflichten verletzen, wenn er nicht auf moderne Verwaltungsmethoden zurückgreifen und statt dessen ineffektive Verfahren mit unnötigen Kosten praktizieren würde. Jedenfalls ist der Einzug der Mitgliedsbeiträge durch EDV-gesteuertes Lastschriftverfahren, das zu einem minimalen Verwaltungsaufwand führt, kein Grund vor dem Allgemeinen Patienten-Verband zu warnen und deshalb von "Geschädigten" zu sprechen.
18.
"Keine Mitgliederversammlungen
Die Gründungsversammlung ist die erste Hauptversammlung. Die folgenden Hauptversammlungen sind ordentliche Vertreterversammlungen, an denen die Mitglieder des Präsidiums und die von den Vereinsmitgliedern gewählten Obmänner teilnehmen. Im Verlaufe von drei Jahren soll mindestens eine Hauptversammlung durchgeführt werden. (Satzung § 7) - wohlgemerkt ´soll´, nicht ´muss´!"
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt. Diese Behauptungen sind gezielt irreführend. Da der Allgemeine Patienten-Verband eine Hauptversammlung hat, kann er gar keine Mitgliederversammlungen haben.
Durch die plakative, ehrverletzende und wahrheitswidrige Behauptung "Keine Mitgliederversammlungen" wollen die Herren Kranich und Dr. Hörmann auch insoweit den Allgemeinen Patienten-Verband lediglich anschwärzen und "beweisen", daß es sich um einen angeblich intransparenten und undemokratischen Verein handele.
Für die plakative Behauptung "Keine Mitgliederversammlungen" gibt es folglich überhaupt keinen rechtfertigenden Grund. Diese dient ausschließlich der Diffamierung des Allgemeinen Patienten-Verbandes. Die Hauptversammlungen sind bei allen größeren Vereinen die Regel und weder ein Grund, von einer "Schädigung" der Mitglieder zu sprechen, noch eine "Warnung" vor dem Allgemeinen Patienten-Verband auszusprechen.
19.
"Hohe Hürden für die Wahl der Obmänner
In jedem Land der Bundesrepublik und in Berlin ist von den dort ansässigen Vereinsmitgliedern ein Obmann zu wählen (§ 8 Abs. a). Die Wahl der Obmänner erfolgt im schriftlichen Verfahren. Das Präsidium hat ein Vorschlagsrecht. Die Zulassung eines Wahlvorschlages aus dem Mitgliederkreis ist davon abhängig, dass mindestens 50 Vereinsmitglieder einen Wahlvorschlag für ihren Bereich unterschreiben (§ 8 Abs. b). Wir wissen nicht, ob die Vereinsmitglieder die Möglichkeit haben, 50 Wahlvorschläge pro Region zusammenzubringen. Erstens müssen dafür in einer Region 50 Mitglieder existieren; zweitens müssen die sich kennen und auf irgendeinem Wege Kandidaten für den Posten als Obmänner (oder Obfrauen) bestimmen. Von den uns bekannten, teilweise schon langjährigen Vereinsmitgliedern hatte keines jemals eine Liste der Mitglieder seines Bundeslandes bekommen oder an einer Versammlung zur Wahl eines Obmannes teilgenommen. Wahlversammlungen wären ja sogar gegen die Satzung, denn "die Wahl der Obmänner erfolgt im schriftlichen Verfahren" (§ 8 Abs. b). Versammlungen sind also gar nicht vorgesehen. Wie soll man sich da als Einzelmitglied mit 50 anderen Mitgliedern - schriftlich! - zusammentun und einen Obmann wählen?"
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt. Diese Behauptungen sind irreführend und theoretisierende Vorwände.
Vorsorglich wird hier nochmals vorab auf folgendes hingewiesen:
Es ist gerichtsbekannt, daß es bei Vereinen außerordentlich schwierig ist, aktive Mitglieder zu gewinnen, die sich in Vereinsangelegenheiten und bei der Vereinsarbeit engagieren. Das gilt selbst bei Sportvereinen, die vielfach gesunde, junge Mitglieder haben. Bei dem Allgemeinen Patienten-Verband ist die Situation aber so, daß es sich meist um Mitglieder handelt, die durch unseren Medizinbetrieb geschädigt wurden und deshalb mit ihren eigenen Anliegen ausgelastet sind, so daß sie sich nicht auch noch um Verbandsangelegenheiten kümmern können. Es ist deshalb außerordentlich schwierig, überhaupt Obleute zu gewinnen.
Häufig müssen bei dieser Situation die Mitglieder gefragt und gebeten werden, die Funktion eines Delegierten zu übernehmen. Eine Kampfkandidatur von Obleuten hat es bei dieser Sachlage noch nie gegeben. Damit entbehren die abwegigen Angriffe gegen den Allgemeinen Patienten-Verband bereits insoweit jeglicher Grundlage und geben weder eine Berechtigung von "Geschädigten" zu sprechen noch vor dem Allgemeinen Patienten-Verband zu warnen.
Jedes Mitglied, das sich bisher zur Übernahme einer Delegierten-Funktion bereit gefunden hat, ist dankbar akzeptiert worden. Bereits in den Aufnahme-Unterlagen weist der Allgemeine Patienten-Verband auf die Möglichkeit einer aktiven Verbandsmitgliedschaft hin bis hin zur Übernahme zur Übernahme als Vertrauensperson des Allgemeinen Patienten-Verbandes in der betreffenden Region wie folgt:
Wir haben schon viel erreicht. Es gibt aber noch viel zu tun. Am meisten freuen wir uns deshalb über solche Mitglieder, die den Verband durch Mitarbeit tatkräftig unterstützen. Dafür gibt es vielfältige Möglichkeiten. Wir sammeln und dokumentieren beispielsweise alle Berichte über Behandlungsfehler und Medizinschäden. Sie können uns unterstützen angefangen vom Übersenden entsprechender Zeitungsausschnitte bis hin zur Übernahme einer Tätigkeit als Vertrauensperson unseres Verbandes in Ihrer Region. Wenn Sie aktiv am Verbandsleben teilnehmen wollen, so geben Sie uns bitte gesonderte Nachricht. Wie und in welchem Umfang Sie tätig werden wollen, entscheiden Sie selbst.
Beweis: Internetauftritt des Allgemeinen Patienten-Verbandes unter
www.patienten-verband.de/kunstfehler_was_tun?
Wer nicht bereit ist, als Delegierter zu kandidieren, kann selbstredend nicht gewählt und auch nicht zu einer Hauptversammlung eingeladen werden. Das müßte auch den Herren Kranich und Dr. Hörmann einleuchten. Diese können jedenfalls aus dem vorliegenden tatsächlichen Sachverhalt weder die Berechtung ihrer "Warnung" noch die Berechtigung dahingehend ableiten, von angeblich "Geschädigten" zu sprechen.
20.
"Die Amtszeit der bestellten Obmänner beträgt drei Jahre und dauert bis zur Neuwahl fort" (§ 8 Abs. d). Die Satzung bestimmt nicht, dass die Obmänner alle drei Jahre neu gewählt werden müssen. Es wäre also theoretisch möglich, dass die nach Vereinsgründung bestellten Obmänner bis heute im Amt sind.
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt. Diese absurden Behauptungen sind irreführend und theoretisierende Vorwände. Selbstverständlich ist keiner der nach Vereinsgründung bestellten Obmänner bis heute im Amt. Diese Behauptung im Rahmen theoretisierender Vorwände ist frei erfunden und entbehrt jeglicher Grundlage. Auch hier wird ersichtlich, daß die Herren Kranich und Dr. Hörmann mit derartigen Diffamierungen ohne jegliche Tatsachengrundlage den Allgemeinen Patienten-Verband lediglich anzuschwärzen und ihm zu schaden versuchen und dazu "an den Haaren herbeigezogene", theoretisierende Vorwände erfinden, weil sie überhaupt keine rechtfertigenden Angriffspunkte für die "Warnung" haben.
21.
"Keine Transparenz
An zwei Stellen in der Satzung ist von einer "Vereinszeitschrift" die Rede. Es muss eine solche aber nicht geben: "Die Einberufung einer Hauptversammlung … ist in schriftlicher Form vorzunehmen oder durch die Vereinszeitschrift zu veröffentlichen…" (§ 9 Abs. a), und im Paragraphen über die Hauptversammlung: "Die Niederschrift ist in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen oder den Beteiligten an der Hauptversammlung auf Verlangen schriftlich mitzuteilen." (§ 10 Abs. c). Die Vereinszeitschrift ist also nicht zwingender Bestandteil des Vereinslebens."
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt. Diese Behauptungen sind frei erfunden. Richtig ist vielmehr folgendes:
Der Allgemeine Patienten-Verband hatte zunächst eine Patientenzeitung herausgegeben, die in das Patientenschutz-Jahrbuch überging. Mit dem Aufkommen des Internet hat der Allgemeine Patienten-Verband sein Informationsmaterial in das Internet gestellt und dieses laufend aktualisiert und durch neue Nachrichten und Berichte erweitert und ergänzt, so daß insoweit die Funktion einer Vereinszeitschrift vorliegt. Heute hat jeder Bundesbürger direkt oder indirekt - z.B. über Verwandte oder Bekannte - Zugang zum Internet.
Im übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb eine Vereinszeitschrift "zwingender Bestandteil des Vereinslebens" sein soll und auf welcher Grundlage die Herren Kranich und Dr. Hörmann aus Sachverhaltsverfälschungen und irreführenden Darlegungen das Recht ableiten wollen, zu behaupten, daß der Allgemeine Patienten-Verband seine Mitglieder mangels Vereinszeitschrift "schädige", um sodann eine "Warnung" zu veröffentlichen und weitere angeblich "Geschädigte" zur Denunziation bei den Herren Kranich und Dr. Hörmann aufzurufen.
22.
"Kündigungsfrist zwei Jahre
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von zwei Jahren" (§ 11 Abs. c). So lange muss man den Mitgliedsbeitrag weiter bezahlen, denn das ist die längste Kündigungsfrist, die das Gesetz erlaubt (§ 39 BGB)."
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen im Kontext Ihrer Angriffe gegen den Allgemeinen Patienten-Verband den Sachverhalt. Diese Behauptungen sind irreführend, weil die Herren Kranich und Dr. Hörmann den Allgemeinen Patienten-Verband als beratenden Wirtschaftsverein darstellen und ihn deshalb - insbesondere im Zusammenhang mit Ihrer ebenfalls dreisten Sachverhaltsverfälschung, daß der Allgemeine Patienten-Verband sein Versprechen zur Unterstützung und Beratung bei Kunstfehler nicht einhalte - als unlauteres Unternehmen hinstellen, das seine Mitglieder zusätzlich durch eine unberechtigte und überlange Kündigungsfrist übervorteile.
Der Allgemeine Patienten-Verband habe - so wurde es von den Herren Kranich und Dr. Hörmann mit Hilfe falscher Versicherungen an Eides statt unterstellt, die zurückgenommen werden mußten - nichts anderes zu tun, als die Patienten in den Allgemeinen Patienten-Verband hineinlocken und - statt Unterstützung und Beratung zu leisten - sodann auch noch 2 Jahre lang unberechtigt durch Mitgliedsbeiträge in Anspruch zu nehmen.
Beides ist falsch: Der Allgemeine Patienten-Verband leistet die versprochene Hilfe und die 2-jährige Kündigungsfrist ist berechtigt.
Tatsache ist folgendes:
Der Allgemeine Patienten-Verband ist kein Wirtschaftsverein sondern ein Idealverein gem. § 21 BGB mit der gesundheitspolitischen Zielsetzung, strukturelle und organisatorische Mißstände im Medizinbetrieb zu beseitigen, damit Patienten durch Sicherheitsmängel nicht geschädigt werden. Werden nach Kunstfehlern nur Schadensersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüche durchgesetzt, finden nachfolgende Patienten unveränderte Mißstände vor und weitere Patientenschäden sind vorprogrammiert.
Pro Jahr sind rund 100 000 Medizinschäden mit ca. 25 000 Todesfällen durch ärztliche Behandlungsfehler zu beklagen. Die Größenordnung dieser Angaben des Allgemeinen Patienten-Verbandes wurden durch die "Aktion Patientensicherheit", an der auch die Ärztekammer mitwirkt, bestätigt. Selbst die Funktionäre der Ärztekammer, welche die Angaben des Allgemeinen Patienten-Verbandes vorher jahrzehntelang vehement bestritten hatten, mußten die Richtigkeit der Angaben des Allgemeinen Patienten-Verbandes schließlich einräumen.
Bei den Kunstfehlern handelt es sich um das größte einzelne Schadensgebiet der Bundesrepublik. Hier kann nicht dadurch Abhilfe geschaffen werden, indem der Herr Kranich als "Diplompädagoge" und der "Doktor Hörmann" - ein Jurist - schöne Redensarten dahingehend verbreiten, daß sie ein "Empowerment" der Patienten anstrebten und die Patienten den Ärzten "auf Augenhöhe" begegnen sollten - was angesichts des Wissensgefälles zwischen Arzt und medizinischen Laien blanker Unsinn ist - sondern nur dadurch, daß zum einen ärztliche und anwaltliche Experten die Patienten im Schadensfall unterstützen und zum anderen die grundlegenden strukturellen und organisatorischen Mißstände im Medizinbetrieb im Interesse der Patienten beseitigt werden:
Abhilfe kann nur durch eine schlagkräftige Patientenorganisation wie durch den Allgemeinen Patienten-Verband geschaffen werden, welcher - im Gegensatz zu den Herren Kranich und Dr. Hörmann, die unstreitig medizinische Laien und medizinische Dilettanten sind - über ärztliche Experten verfügt, um sowohl in gesundheitspolitischer Hinsicht generell vorbeugend tätig zu werden als auch im konkreten Einzelfall durch Kunstfehler geschädigten Patienten durch Nachweis des Kunstfehlers zu helfen. Nicht einmal dazu sind die Herren Kranich und Dr. Hörmann mangels ärztlichem Fachwissens in der Lage.
So wichtig die Durchsetzung von Patientenansprüchen im Einzelfall ist, darf es dabei nicht bleiben, wenn grundlegende Abhilfe geschaffen und die Mißstände im Medizinbetrieb zum Wohl der Patienten beseitigt werden sollen. Dazu bedarf es aber einer schlagkräftigen Patientenlobby, um einen entsprechenden gesundheitspolitischen Druck ausüben und um dadurch die Mißstände beseitigen zu können. Dies erfordert wiederum eine Mitgliedschaft von einiger Dauer, denn bei kurzfristigem Ein- und Austritt wäre es niemals möglich, einen schlagkräftigen Patientenverband aufzubauen.
Die Ärzte sind in ihren Organisationen meist lebenslang Mitglied. Daraus resultiert die Schlagkraft ihrer Standesvertretung. Angesichts der ideellen Ziele des Allgemeinen Patienten-Verbandes ist eine Mitgliedschaft von einiger Dauer erforderlich und die Kündigungsfrist nicht überzogen, die im übrigen dem § 39 II BGB - iVm. der Satzung gem. § 11 c) Satz 2 - entspricht, welche jedem Patienten vor einem Beitritt zusammen mit der ausführlichen Darstellung der gesundheitspolitischen Zielsetzung des Allgemeinen Patienten-Verbandes ausgehändigt wird, so daß jedes Mitglied vor Beitritt über diesen Sachverhalt informiert ist und es unter keinem Gesichtspunkt einen rechtfertigenden Grund für eine Kritik an der Kündigungsfrist gibt.
Nach ausführlicher Belehrung in der rund 60-seitigen Informationsbroschüre, welche die komplette Satzung enthält, unterschreiben die künftigen Mitglieder folgenden Passus:
Ich habe die Notwendigkeit einer Patientenschutz-Organisation erkannt und bin bereit, die Ziele des Verbandes, Mißstände im Medizinbetrieb zu beseitigen und ein patienten-orientiertes Gesundheitswesen zu schaffen, durch eine dauerhafte Mitgliedschaft zu unterstützen. Bei einer Kündigung der Mitgliedschaft werde ich die zweijährige Austrittsfrist wahren. Das umfassende Informationsmaterial über Ziele und Tätigkeit des Verbandes mit Satzung sowie Beitragsordnung habe ich erhalten.
Den beigefügten Mitglieder-Stammsatz (siehe folgende Seite) habe ich wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt. Im Falle einer Aufnahme verpflichte ich mich, jede Änderung von Anschrift, Tel.Nr. und Bankverbindung dem Präsidium des Verbandes unverzüglich mitzuteilen.
Beweis: Aufnahme-Antrag, siehe unter
www.patienten-verband.de/AUFNAHME-UNTERLAGEN
Jedes Mitglied kennt folglich die Zielsetzung des Allgemeinen Patienten-Verbandes, dessen Rechtsnatur und die Kündigungsfrist, die angesichts dieser Zielsetzung nicht zu beanstanden ist. Angesichts dieser Zielsetzung des Allgemeinen Patienten-Verbandes ist die Kündigungsfrist sachgerecht und gerechtfertigt.
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann können oder wollen offensichtlich nicht begreifen, daß der Allgemeine Patienten-Verband ein Idealverein gem. § 21 BGB mit der o.a. Zielsetzung und kein Wirtschaftsverein gem. § 22 BGB ist. Durch die diffamierenden Angriffe gegen den Allgemeinen Patienten-Verband wird eine effektive Vertretung der Patienten in gesundheitspolitischer Hinsicht beeinträchtigt.
In dem rund 60-seitigen Informationsmaterial des Allgemeinen Patienten-Verbandes wird nicht nur dieser Sachverhalt einer notwendigen Patientenlobby ausführlichst erläutert sowie die komplette Satzung beigefügt, sondern im Aufnahmeantrag - der von jedem Interessenten für eine Mitgliedschaft unterschrieben wird - wird nochmals auf die o.a. gesundheitspolitische Zielsetzung des Verbandes und die deshalb festgesetzte 2-jährige Kündigungsfrist ausdrücklich hingewiesen und die Kenntnis davon durch die Mitglieder durch Unterschrift bestätigt. Jedes Mitglied ist folglich über die Tätigkeit des Verbandes, über die Ziele, über die Rechtsnatur und die daraus resultierende Kündigungsfrist eingehend informiert worden. Die Angriffe der Herren Kranich und Dr. Hörmann gegen den Allgemeinen Patienten-Verband gehen folglich auch unter diesem Gesichtspunkt fehl und sind nicht geeignet, eine "Warnung" zu rechtfertigen.
23.
"Psychischer Druck
Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft kündigten, erhielten Briefe folgenden Inhalts:
Die Schlagkraft der Ärzteverbände beruht darauf, dass die Ärzte in aller Regel lebenslang in ihren Verbänden Mitglied sind. Wir streben deshalb an, dass auch unsere Mitglieder auf Dauer im Allgemeinen Patienten-Verband bleiben, weil anders dieses Ziel einer Gegenmacht nicht erreicht werden kann. Sie haben bei der Aufnahme eine entsprechende Zusage gemacht. Wir würden uns deshalb freuen, wenn Sie die Kündigung zurücknehmen."
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb die freundliche Bitte dahingehend, die Mitgliedschaft fortzusetzen, den Vorwurf eines "psychischen Drucks" rechtfertigen soll.
24.
"Oder:
… weisen wir darauf hin, dass Sie erst nach Schadenseintritt unserem Verband beigetreten sind und wir Ihr Anliegen entgegenkommenderweise im Rahmen einer Kulanzregelung betreuten. Angesichts der Kulanzregelung bei Schadenseintritt vor Verbandsbeitritt hatten Sie überhaupt keine Ansprüche an den Verband. Gleichwohl sind wir für Sie tätig geworden…"
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt. Diese Behauptungen sind irreführend, weil solche Vorhalte nur solchen - Gott sei Dank wenigen - Mitgliedern im Interesse der Solidargemeinschaft des Allgemeinen Patienten-Verbandes zur Recht (!) gemacht werden müssen, die den Allgemeinen Patienten-Verband schamlos zu ihrem persönlichen Vorteil ausnutzen, dann die Beiträge nicht entrichten, trotz Abmahnung diese schuldig bleiben und damit die finanzielle Grundlage des Allgemeinen Patienten-Verbandes gefährden.
Dieses Fehlverhalten ist deshalb besonders schäbig, weil auch diese wenigen Mitglieder, die ein derartiges Fehlverhalten an den Tag legen, zuvor erklärt haben, daß sie die ideellen, gesundheitspolitischen Ziele des Allgemeinen Patienten-Verbandes unterstützen wollen, sich dann aber als rücksichtslose Egoisten entpuppen, die nur die anderen Mitglieder der Solidargemeinschaft des Allgemeinen Patienten-Verbandes ausnutzen wollen und dadurch schädigen.
Es berührt peinlich, daß die Herren Kranich und Dr. Hörmann selbst solche wenigen Mitglieder, die ihre Pflichten verletzen, noch unterstützen und sogar zu falschen Versicherungen an Eides statt verleiten, statt deren schäbiges Verhalten ebenfalls zu rügen. Wer nur seinen persönlichen Vorteil sucht und wem es egal ist, ob es gravierende Mißstände im Gesundheitswesen gibt, die vorhersehbar auch andere Patienten schädigen werden, der muß auch eine entsprechende und berechtigte (!) Kritik von Seiten der Solidargemeinschaft des Allgemeinen Patienten-Verbandes hinnehmen.
25.
"Und:
Desweiteren erlauben wir uns den Hinweis, dass andere Mitglieder schon seit Jahren durch ein erhebliches persönliches Engagement unseren Verband unterstützen. Sie dagegen haben nie am Verbandsleben teilgenommen, geschweige denn Aufgaben im Verband übernommen…" Diese letzte Passage ist deswegen besonders interessant, weil es laut Satzung für Mitglieder schwierig ist, am Vereinsleben mitzuwirken (siehe oben)."
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann verfälschen mit diesen Ausführungen den Sachverhalt. Diese Behauptungen sind frei erfunden. Es ist in keiner Weise - auch nicht "laut Satzung" - schwierig, am Vereinsleben mitzuwirken.
Schwierig ist es vielmehr, bei der vorliegenden Fallgestaltung vielfach geschädigter Patienten, die mit ihren eigenen Anliegen ausgelastet sind, aktive Mitglieder zu gewinnen. Die Einzelheiten wurden oben bereits ausgeführt. Deshalb wird schon in den Aufnahme-Unterlagen darauf hingewiesen, daß der Allgemeine Patienten-Verband sich am meisten über solche Mitglieder freut, die aktiv werden. Dazu werden beispielhaft verschiedene Möglichkeiten bereits im Informationsmaterial des Allgemeinen Patienten-Verbandes wie folgt aufgezeigt, das hier vorsorglich nochmals insoweit wiedergegeben wird:
" ... Wir haben schon viel erreicht. Es gibt aber noch viel zu tun. Am meisten freuen wir uns deshalb über solche Mitglieder, die den Verband durch Mitarbeit tatkräftig unterstützen. Dafür gibt es vielfältige Möglichkeiten. Wir sammeln und dokumentieren beispielsweise alle Berichte über Behandlungsfehler und Medizinschäden. Sie können uns unterstützen angefangen vom Übersenden entsprechender Zeitungsausschnitte bis hin zur Übernahme einer Tätigkeit als Vertrauensperson unseres Verbandes in Ihrer Region. Wenn Sie aktiv am Verbandsleben teilnehmen wollen, so geben Sie uns bitte gesonderte Nachricht. Wie und in welchem Umfang Sie tätig werden wollen, entscheiden Sie selbst ...."
Beweis: Aufnahme-Antrag, siehe unter
www.patienten-verband.de/AUFNAHME-UNTERLAGEN
Jeder, der sich bereit erklärt hat, Aufgaben und Funktion eines Delegierten zu übernehmen, ist bisher dankbar akzeptiert worden.
26.
"Fazit: Wir raten von einem Beitritt zum APV ab."
Facit:
Es gibt nicht den geringsten rechtfertigen Grund, von einem Beitritt zum Allgemeinen Patienten-Verband abzuraten, denn die Behauptung, daß dieser seine Mitglieder "schädige" ist frei erfunden und entbehrt jeglicher tatsächlichen Grundlage. Das Gegenteil ist der Fall: Der Verband hielt und hält sein Versprechen zu Beratung und Unterstützung - insbesondere beim Kunstfehlerverdacht - in allen Fällen ein. Erst recht ist eine "Warnung vor dem Allgemeinen Patienten-Verband" unberechtigt sowie die Aufforderung der Herren Kranich und Dr. Hörmann an angeblich weitere "Geschädigte", sich zur Denunziation des Allgemeinen Patienten-Verbandes bei diesen Herren zu melden. Mit diesem durchsichtigen Manöver versuchen die Herren Kranich und Dr. Hörmann, weitere Personen aufzustacheln und als "Zeugen" für diese Zwecke der Diffamierung zu instrumentalisieren.
Merke:
Es muß nicht immer Verbraucherschutz drin sein,
wo Verbraucherschutz draufsteht.
Wer - wie die Herren Kranich und Dr. Hörmann - falsche Versicherung an Eides statt abgibt sowie Dritte dazu verleitet und eine wahrheitswidrige Hetzkampagne inszeniert, kann sich nicht als "Patientenschützer" von unerschütterlicher Ehrwürde, unendlicher Weisheit und äußerster Seriosität gerieren und bei seinen Machenschaften Glaubwürdigkeit beanspruchen.
Nachdem die Herren Kranich und Dr. Hörmann auf der Basis der falschen Versicherungen an Eides statt, zu denen sie Dritte verleitet hatten, nicht mehr gegen den Allgemeinen Patienten-Verband hetzen können, haben sie sich gleichwohl nicht entschuldigt und die von dem Allgemeinen Patienten-Verband geforderte Unterlassungserklärung bezüglich ihrer unberechtigten "Warnung vor dem Allgemeinen Patienten-Verband" abgegeben, sondern versuchen jetzt, durch Änderung der Angriffe gegen den Allgemeinen Patienten-Verband ihre Hetze gleichwohl aufrecht zu erhalten und fortzusetzen, indem nunmehr die Herren Kranich und Dr. Hörmann angesichts ihrer Beweisnot - nach Widerlegung der falschen Versicherungen an Eides statt - einen uralten, vor 18 Jahren erschienenen und zu Verbot und rechtskräftiger Verurteilung zu Schadensersatz führenden Artikel der Zeitschrift "Öko-Test" ins Zentrum ihrer Angriffe stellen und sich an der Satzung des Allgemeinen Patienten-Verbandes hochranken, die ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
Der Wechsel ihres Vortrags spricht für sich.
Im übrigen hat nicht der Allgemeine Patienten-Verband Dritte geschädigt, sondern die Herren Kranich und Dr. Hörmann haben diese - zur Unterschrift unter falsche Versicherungen an Eides statt verleiteten - einfältigen Personen geschädigt und mit unnötigen Kosten von jeweils rund 1000 € im Fall von zwei Personen verursacht, die wegen falscher Versicherungen an Eides statt strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wurden. Weitere Kosten zum Nachteil von weiteren Personen wurden nur deshalb vermieden, weil der Allgemeine Patienten-Verband die weiteren Personen über die o.a. Strafverfahren informiert hat, so daß diese die Unterschriften unter die falschen Versicherungen an Eides statt unverzüglich zurücknehmen und strafrechtliche Konsequenzen mit entsprechend hohen Kostenfolgen vermeiden konnten.
Schließlich spricht es für sich, daß die Herren Kranich und Dr. Hörmann nicht nur Dritte zu Unterschriften unter falsche Versicherungen an Eides statt verleiteten, sondern auch selbst keinerlei Hemmungen haben, falsche Versicherungen an Eides statt höchstpersönlich wie in den Berliner Verfahren abzugeben:
Wenn die Herren Kranich und Dr. Hörmann den Inhalt einer Mitteilung des Allgemeinen Patienten-Verbandes an ein Mitglied, die ihnen mißfiel, am 10.08.2011 abmahnen, können sie nicht erst am 24.08.2011 von dem Inhalt der Abmahnung Kenntnis erlangt haben. Zumindest hatten sie Kenntnis von dem entscheidungserheblichen, prozeßrelevanten Inhalt der Mitteilung an unser Mitglied, denn sonst hätten sie diesen nicht abmahnen können. Diese eigenen falschen Versicherungen an Eides statt der Herren Kranich und Dr. Hörmann sind nicht nur strafrechtlich relevant sondern auch ausgesprochen töricht, weil sich deren Falschheit für jedermann sofort und auf Anhieb erschließt.
Die Herren Kranich und Dr. Hörmann haben folglich keinerlei Grund, vor dem Allgemeinen Patienten-Verband zu "warnen", sondern vielmehr allen Grund, ihr eigenes Fehlverhalten kritisch zu würdigen.
Für den geneigten Leser dieser Zeilen folgender abschließender Hinweis:
Der Herr Kranich geriert sich als "Patientenberater" und sogar bombastisch als "Abteilungsleiter Gesundheit und Patientenschutz" bei der Verbraucherzentrale Hamburg. Er ist unstreitig "Diplompädagoge" und kein Arzt, somit medizinischer Laie. Der "Doktor Hörmann" ist nach unserer Kenntnis Jurist, jedenfalls kein Arzt und folglich ebenfalls medizinischer Laie. Kranich und Dr. Hörmann haben uns bisher nicht erklären können, wie sie als medizinische Laien ohne ärztliche Fach- und Sachkenntnis insbesondere die komplexen medizinischen Sachverhalte beim Kunstfehler-Verdacht aufklären wollen. Gleichwohl gerieren sie sich als angeblich "besonders qualifizierte Beratungseinrichtung".
Wer meint, daß er bei medizinischen Laien wie den Herren Kranich und Dr. Hörmann besser aufgehoben ist, als bei objektiv urteilenden ärztlichen Experten des Allgemeinen Patienten-Verbandes, der ist selber schuld und dem ist ohnehin nicht zu helfen. Wir bitten unsererseits um Mitteilung, welche Erfahrungen hilfesuchende Patienten mit den medizinischen Laien nach Art der Herren Kranich und Dr. Hörmann insbesondere im Kunstfehlerfall gemacht haben.
Christian Zimmermann
- Präsident -
Allgemeiner Patienten-Verband e.V.
Deutschhaus-Str. 28
35037 Marburg
06421 - 64735
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