Prozessbetrug - Anwalt Jürgen Korioth

Gesamttext mit Wiederholung des Kurztextes

Rechtsanwalt Jürgen Korioth

Der Anwalt Kotioth hat sich ein objektiv rechtsbeugendes Skandalurteil durch ein falsches Gesundheitszeugnis erschlichen.

 

Giese-Komplize Korioth

 

Dr. Meinecke und dessen Komplizen Giese, Lusi und Korioth, versuchten, die Kritik an ihrem Treiben als Zeichen einer geistigen Störung und Prozeßunfähigkeit hinzustellen, um Sachurteile zu umgehen und Prozeßurteile zu erschleichen.

Nach der rechtskräftigen Verurteilung von Dr. Giese stellte der Amtsarzt Dr. Schulz erwartungsgemäß fest, daß diese Kritik kein Zeichen einer geistigen Störung und Prozeßunfähigkeit ist.

 

Keine geistige Störung

 

Keine geistige Störung

 

Der Anwalt Korioth hatte auf Kritik an seinem Zusammenwirken mit dem Berufskriminellen Dr. jur. Giese  - in Anspiellung auf ein Spottgedicht von Francois Villon -  mit unflätigen Pöbeleien reagiert  und behauptet, daß der Präsident des Allgemeinen Patienten-Verbandes "in Jauche bade und Kot und Schmutz werfe". Diese Schmähungen wurden ihm sofort vom LG Marburg verboten.

 

Er ging in Berufung zum OLG Frankfurt, Zweigstelle Kassel, war sich aber darüber im Klaren, daß er diese bei einem Sachurteil ebenfalls verlieren würde. Er übernahm deshalb das Ergebnis eines Prozeßbetrugs durch Meinecke, der sich beim LG Köln 30 O 397/89 durch Vorlage von falschen Gesundheitszeugnissen des Russen Dr. med. Mihail Kivi und der Psychologin Schindler einen Beschluß zur psychiatrischen Untersuchung des Präsidenten in dessen Abwesenheit beim Gerichtstermin hinterrücks erschlichen hatte, um das kriminelle Treiben von Dr. Giese und dessen Komplizen im Rahmen einer Verdeckungsstraftat mit falschen Gesundheitszeugnissen zu kaschieren.

 

Meinecke hatte den Kivi mit einem hohen Honorar bestochen und zu seinem kriminellen falschen Gesundheitszeugnis angestiftet. Die Psychologin Schindler war die Lebensgefährtin von Giese und von diesem zum falschen Gesundheitszeugnis angestiftet worden.

 

Meinecke hatte sodann den vom LG Köln 30 O 397/89 beauftragten Amtsarzt Dr. med. Schulz hinter dem Rücken des Präsidenten gezielt falsch informiert und den Sachverhalt dahingehend verfälscht, daß Giese und seine Komplizen ehrenwerte Leute und die Kritik an ihnen Ausfluß einer geistigen Störung des Präsidenten sei. Darauf war der Amtsarzt Schulz zunächst hereingefallen und wollte deshalb die Möglichkeit von dessen geistiger Störung und Prozeßunfähigkeit nicht ausschließen.

 

Nach der rechtskräftigen, strafrechtlichen Verurteilung von Giese hat er seinen Irrtum korrigiert und sein vorhergehendes Gutachten widerrufen, wie oben nachgewiesen.

 

Zuvor hatte Korioth jedoch die falschen Gesundheitszeugnisse von Kivi und Schindler, sowie das irrtümliche und später widerrufene Gutachten des Amtsarztes Schulz beim OLG Frankfurt, Zweigstelle Kassel, vorgelegt, um dieses durch Prozeßbetrug vorzuführen und zum Narren zu halten. Darauf fiel der dortige Richter Schwarz herein.

 

Das Strafgesetzbuch droht bei falschen Gesundheitszeugnissen, wie sie hier vorliegen, mit folgenden Strafen:


 

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

 

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

 

 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 27 Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

 

Die Gesundheitszeugnisse von Dr. Kivi und Schindler waren nicht nur inhaltlich falsch und damit kriminell, weil sie den Dr. Giese und dessen Komplizen zu ehrenwerten Personen und Patientenschützern erklärten sowie die Kritik an deren Treiben als Zeichen einer geistigen Störung und Prozeßunfähigkeit hinstellten, sondern bereits deshalb kriminell, weil diese beiden Falschgutachter den Verbandspräsidenten nie gesehen, gehört und gesprochen, geschweige denn untersucht hatten, so daß sie weder einen Befund noch eine Diagnose haben konnten und es sich folglich um reine Gefälligkeitsgutachten mit kriminellen falschen Gesundheitszeugnissen handelte.
 
Das übertölpelte LG Köln ließ sich irreführen, vorführen und zum Narren halten und ordnete die o.a. Begutachtung durch den Amtsarzt Dr. Schulz an, dessen falsches Gutachten  - später von ihm selbst korrigiert -  von dem Anwalt Korioth in der Berufung beim OLG Köln vorgelegt wurde, dessen Richter Schwarz in einer isolierten Ausnahmeentscheidung ebenfalls übertölpelt wurde und unter Verletzung zwingender rechtsstaatlicher Normen eine psychiatrische Begutachtung des Verbandspräsidenten anordnete. Weil dieser sich weigerte, entschied der OLG-Richter Schwarz in der Berufung über ein "non liquet" wegen eines angeblich nicht aufklärbaren Sachverhaltes zur Zulässigkeit der Klage zum Nachteil des Klägers.
 
Die Klage war von dem Präsidenten des Allgemeinen Patienten-Verbandes deshalb eingeleitet worden, weil er von Korioth unflätig beschimpft worden war, indem dieser ein Spottgedicht von Francois Villon auf den Kläger münzte und behauptete, der Verbandspräsident bade in Jauche und werfe Kot und Schmutz. Diese Schmähungen waren ihm sofort von LG Marburg verboten worden. Korioth ging in die Berufung und löste dadurch mit seinen Täuschungshandlungen im Zusammenwirken mit Meinecke das o.a. Berufungsverfahren beim OLG Frankfurt / Zweigstelle Kassel beim dortigen Richter Schwarz aus.
 
Sowohl durch die strafrechtlichen Verurteilungen von Dr. Giese, Lusi und Kustermann als auch durch das spätere Urteil des LG Marburg, bestätigt durch das OLG Frankfurt und die Feststellungen des Amtsarztes Dr. Schulz wurde das Berufungsurteil des OLG Frankfurt / Zweigstelle Kassel widerlegt.
 
Keine geistige Störung

 

Verurteilung von Dr. Giese

Verurteilung von Giese

 

 Verurteilung von Giese

 

Verurteilung von Giese

 

Verurteilung von Giese

Urteil des LG Marburg mit Urteil

Urteil Marburg gegen GieseUrteil gegen Giese in Marburg 2

 Die Kritik an Dr. Giese, Lusi und Kustermann - skrupellosen Kriminellen, abgefeimten Gaunern und üblen Ganoven - war folglich berechtigt und kein Zeichen geistiger Störung, Geschäfts- und Prozeßfähigkeit. Mit der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Dr. Giese durch das LG Stuttgart, der rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheidung des LG Marburg und der Erklärung des Amtsarztes Dr. Schulz war sowohl das kriminelle Gefälligkeitsgutachten des Dr. Kivi, der vorgehende Beschluß des dadurch irregeführten LG Köln als auch das Urteil des OLG Frankfurt / Zweigstelle Kassel widerlegt, das mit kriminellen Machenschaften zum Narren gehalten worden war.

 

Freundes- und Bekanntenkreis

Spinnennetz

zurück zu KURZTEXT Korioth | weiter zu KURZTEXT Maroske