Satzung

ChiantiWir wollen die Verhältnisse im Gesundheitswesen verbessern und Mißstände beseitigen. Am meisten freuen wir uns deshalb über solche Mitglieder, die den Verband durch Mitarbeit tatkräftig unterstützen. Für eine Mitarbeit gibt es vielfache Möglichkeiten, so u.a. die Möglichkeit, als Delegierte/r tätig zu werden.

 

§ 1 Zweck und Aufgaben

Die beigetretenen Patienten durch Rat und Tat zu unterstützen, ist Zweck des Vereins und Aufgabe seiner Organe, deren Mitwirkung und Tätigkeit für die Mitglieder insbesondere darauf gerichtet ist,

  • die Gesundheit durch Aufklärung und Vorsorge zu erhalten und zu sichern;
  • den durch hinreichende Erfahrung und bewährte Erkenntnis gewonnenen Stand der Heilkunde aufzuzeigen und zu erläutern;
  • die Fortschritte der medizinischen Forschung und der ärztlichen Wissenschaft zu verfolgen und nutzbar zu machen;
  • bei Krankheit und Verletzung eine optimale Heilbehandlung anzustreben;
  • bei Leiden und Gebrechen zur Linderung beizutragen;
  • im berechtigten Bedarfsfall eine angemessene Versorgung zu gewährleisten;
  • vermutliche Mängel und unterlaufene Fehler einer sachgerechten Überprüfung zuzuführen;
  • bei festgestelltem Verschulden eine Wiedergutmachung oder einen Schadensausgleich durchzusetzen;
  • rechtswidrige Beeinträchtigungen abzuwehren und berechtigte Interessen zu schützen;
  • andere Vorhaben zur Förderung der Gesundheit und der Krankenpflege zu unterstützen;
  • mit gleichgerichteten oder zweckverwandten Organisationen sowie den einschlägigen Behörden und Dienststellen zusammenzuarbeiten,

um auf diese und ähnliche Weise darauf hinzuwirken, daß in den Beziehungen der Patienten zur Ärzteschaft eine Vertrauensgrundlage erhalten bleibt, die in einer pluralistischen Gesellschaft mit veränderter quantitativer Ausrichtung gegenüber konservativer Einstellung und herkömmlichen Methoden zuweilen problematisch zu werden droht, eingedenk der unumstößlichen Tatsache, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt ein wesentlicher Faktor für Heilbehandlung und Gesundung ist und bleiben wird.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet; sie erstreckt sich nicht auf eine geschäftsmäßige Besorgung im Sinne des § 1 des Rechtsberatungs-Gesetzes vom 13. Dezember 1935 (RG Bl. I S. 1478).

Der Verein verfolgt vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitspflege und des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der Wissenschaft und Forschung auf diesem Gebiet, die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, die Förderung der Kriminalprävention sowie der Hilfe für die Opfer von Straftaten, die Förderung der Volksbildung und der internationalen Gesinnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2 Sitz und Namen
Der Verein hat seinen Sitz in Kassel; er führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen - apv - Allgemeiner Patienten-Verband e.V.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Vereinsorgane Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand als Präsidium;

b) das Kuratorium als Beirat;

c) die Hauptversammlung.

§ 5 Vereinsvorstand
a) Den gesetzlichen Vorstand des Vereins bildet das Präsidium, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die von der Hauptversammlung gewählt werden; je zwei Vorstandsmitglieder sind zur gemeinschaftlichen Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB befugt.

b) Der Vorsitzende des Vorstandes handelt als Präsident des Vereins; dem Präsidium gehören mindestens weitere zwei Vizepräsidenten an. Über die Ergänzung und weitere Besetzung des Präsidiums beschließt die Hauptversammlung.

c) Dem Präsidium obliegt die Leitung der Verwaltung des Vereins und die Aufsicht über die in der Verfolgung der Vereinsaufgaben ausgeübte Tätigkeit. Zu diesem Zweck erläßt das Präsidium eine Geschäftsordnung und beauftragt die zur Geschäftsführung bestimmten Personen und deren Hilfskräfte aus dem Kreis der Mitglieder.

d) Das Präsidium tritt nach Bedarf oder zweckmäßigem Ermessen seiner Mitglieder zusammen; es faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Spesenvergütung und eine Aufwandsentschädigung steht den Mitgliedern des Präsidiums für ihre Tätigkeit im Vereinsinteresse zu; näheres regelt die Geschäftsordnung. Von der Beschränkung des § 181 BGB ist das Präsidium befreit.


§ 6 Kuratorium


a) Das Präsidium bildet zu seiner Beratung in Fachfragen zwecks Mitarbeit an den Vereinsaufgaben und zur Förderung des Vereinszweckes einen mehrköpfigen Beirat als Kuratorium.

b) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand auf unbestimmte Zeit berufen; ihre Abberufung kann nur aus wichtigem Grund oder auf eigenen Antrag erfolgen.

c) Die Sitzungen des Kuratoriums sind am Vereinssitz durchzuführen und sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Das Kuratorium bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und Sitzungsleiter.

d) Jedem Mitglied des Präsidiums ist die Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums zu gewähren. Die Entschließungen des Kuratoriums sind zu protokollieren und dem Vorstand mitzuteilen.


§ 7 Hauptversammlung


a) Die Gründungsversammlung ist die erste Hauptversammlung.

b) Die folgenden Hauptversammlungen sind ordentliche Vertreterversammlungen, an denen die Mitglieder des Präsidiums und die von den Vereinsmitgliedern gewählten Obmänner teilnehmen. Im Verlaufe von drei Jahren soll mindestens eine Hauptversammlung durchgeführt werden.


§ 8 Bestellung der Obmänner


a) In jedem Land der Bundesrepublik und in Berlin ist von den dort ansässigen Vereinsmitgliedern ein Obmann zu wählen.

b) Die Wahl der Obmänner erfolgt im schriftlichen Verfahren. Das Präsidium hat ein Vorschlagsrecht. Die Zulassung eines Wahlvorschlages aus dem Mitgliederkreis ist davon abhängig, daß mindestens 50 Vereinsmitglieder einen Wahlvorschlag für ihren Bereich unterschreiben.

c) Die zur Bestellung eines Obmannes abgegebenen Stimmen sind an das Präsidium zu richten, welches sie auszählt und das Ergebnis bekanntgibt. Gewählt ist jeweils derjenige, welcher in dem betreffenden Bundesland und in Berlin die meisten Stimmen erhalten hat. Es werden nur diejenigen Stimmen gezählt, die nach der Aufforderung zur Stimmabgabe binnen der Frist von einem Monat eingegangen sind.

d) Die Amtszeit der bestellten Obmänner beträgt drei Jahre und dauert bis zur Neuwahl fort. Falls ein Obmann durch Ableben austritt, Niederlegung oder anderen Gründen ausscheidet, ist in seinem Bereich unverzüglich für den Rest seiner Amtszeit eine Neuwahl vorzunehmen. Bei Ablauf der Amtszeit oder Beendigung aus anderen Gründen sind Wahlvorschläge binnen 4 Wochen dem Präsidium vorzulegen.

e) Der für ein Bundesland bzw. in Berlin bestellte Obmann verfügt in der Hauptversammlung über soviel Stimmen, als Vereinsmitglieder in seinem Bereich ansässig sind.

f) Jedes Mitglied des Präsidiums ist Obmann kraft Amtes und verfügt über 50 Stimmen.


§ 9 Einberufung der Hauptversammlung

a) Die Einberufung einer Hauptversammlung erfolgt durch den Präsidenten oder durch ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums; sie ist in schriftlicher Form vorzunehmen oder durch die Vereinszeitschrift zu veröffentlichen unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung.

b) Bei der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen; sie muß mindestens folgende Punkte enthalten:

1. Feststellung der Stimmberechtigung;

2. Feststellung der Beschlußfähigkeit;

3. Bericht des Präsidiums;

4. Bericht der Obmänner;

5. Bericht der Referenten und Sachbearbeiter;

6. Bericht der Revisoren;

7. Sonstige Anträge.

c) Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Obmann und jedem Mitglied des Präsidiums beantragt werden. Solche Anträge müssen spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief bei dem Vorstand eingereicht sein.

d) In der Hauptversammlung können Dringlichkeitsanträge zur Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden; sie müssen durch mindestens 300 Stimmrechte legitimiert werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung bedingen oder eine Veränderung des Präsidiums bedeuten, sind unzulässig.


§ 10 Durchführung der Hauptversammlung


a) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

b) Eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei der Beschlußfassung über:

1. die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen;

2. Mißtrauensanträge gegenüber dem Präsidium;

3. Satzungsänderungen;

4. Auflösung des Vereins.

Zu den Aufgaben der Hauptversammlung rechnen insbesondere

1. Entgegennahme der Berichte zur Vereinstätigkeit;

2. Wahl des Präsidiums und Nachwahl ausgeschiedener Mitglieder des Vorstandes;

3. Berufung der Revisoren;

4. Satzungsänderungen;

5. Mißtrauensanträge;

6. Auflösung des Vereins.

c) Über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Präsidenten und einem in der Versammlung bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen oder den Beteiligten an der Hauptversammlung auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.

d) Die Mitglieder des Kuratoriums sind befugt, an der Hauptversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen, ohne stimmberechtigt zu sein.


§ 11 Mitgliedschaft


a) Die Mitgliedschaft zum Verein wird erworben als

1. Stamm-Mitglied oder

2. Hilfs-Mitglied (fördernde Mitglieder) oder

3. Sammel-Mitglied (korporative Mitglieder) oder

4. Ehren-Mitglied (emeritierte Mitglieder)

b) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch schriftlichen Bescheid.

c) Die Mitgliedschaft endet durch Ableben des Mitgliedes sowie durch seinen Austritt oder seine Ausschließung.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von zwei Jahren. Die Ausschließung erfolgt bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen nach Anhörung des Mitgliedes durch Beschluß des Präsidiums.


§ 12 Beiträge


a) Für jede Art der Mitgliedschaft wird eine Aufnahmegebühr eingezogen und ein laufender Beitrag erhoben. Die Höhe der Beträge und weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen unter sorgfältiger Abwägung der Finanzlage des Vereins zu erlassen und bei Veränderungen rechtzeitig bekanntzugeben hat (d. h. mindestens drei Monate vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres). Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

b) Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages schließt einen Erstattungsanspruch für Sonderleistungen im Einzelfall nicht aus.


§ 13 Spenden

Die dem Verein durch freiwillige Spenden zufließenden Beträge und Leistungen sind bei jeder Rechnungslegung gesondert auszuweisen und im Interesse seiner Aufgaben und seiner Mitglieder zu verwenden.


§ 14 Buchprüfung


a) Die Hauptversammlung kann für die Dauer von drei Geschäftsjahren zwei Revisoren berufen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.

b) Den Revisoren obliegt die Überprüfung der Finanzwirtschaft des Vereins; sie haben das Recht der Einsicht in alle Bücher und Geschäftspapiere des Vereins.

c) Die Revisoren haben über die getroffenen Feststellungen einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Der Bericht soll darlegen, in welcher Art und in welchem Umfang die Geschäftsführung geprüft wurde und ob die Prüfung einen Anlaß zu wesentlichen Beanstandungen gegeben hat. Ist dies nicht der Fall, ist den zuständigen Organen für die geprüften Geschäftsjahre die Entlastung zu erteilen.


§ 15 Vereinsvermögen


a) Die Einkünfte des Vereins ergeben sich aus Aufnahmegebühren, den Beiträgen der Mitglieder, freiwilligen Spenden und sonstigen Zuwendungen sowie aus Erträgen des Vereinsvermögens.

b) Einkünfte und Vermögen dürfen außer zur Deckung von Verwaltungs- und Personalkosten nur für die in § 1 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

c) Über die Anlage des Vermögens entscheidet das Präsidium.


§ 16 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst werden; sie beschließt zugleich über die Verwendung des Vereinsvermögens. Hiernach erfolgt die Liquidation durch die Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt die Hauptversammlung in dem Sinne über die Verwendung des Vereinsvermögens, daß das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung des Vermögens  für die Förderung der Gesundheitspflege und des öffentlichen Gesundheitswesens oder der Wissenschaft und Forschung auf diesem Gebiet übertragen wird.

Diese Satzung ist am 22. Dezember 1975 errichtet und am 10. Januar 1976 neu gefaßt sowie am 20. Juno 2009 präzisiert worden.

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